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AG Hamburg-Altona Urteil vom 09.11.2021 - 303a C 7/21

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Tenor

1. Der auf der Wohnungseigentümerversammlung der Beklagten am 22.04.2021 unter TOP 19 gefasste Beschluss („die Eigentümergemeinschaft beschließt ein Verbot zur Nutzung von Standheizungen in der Tiefgarage”) wird für unwirksam erklärt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung, mit welchem die Nutzung von Standheizungen in der Tiefgarage verboten wurde.

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten

Auf dem Grundstück befinden sich fünf Gebäude mit insgesamt 48 Wohnungen sowie eine Tiefgarage mit 44 Stellplätzen, darüber hinaus weitere sechs offene Stellplätze. Auf die als Anlage K2 vorgelegte Teilungserklärung (Bl. 20 ff.) wird Bezug genommen. Hiernach (u.a. Bl. 25 ff., 47 d.A.) wurde jedem Miteigentumsanteil jeweils das ausschließliche Sondernutzungsrecht an mindestens einem Stellplatz eingeräumt. In § 4 Abs. 4 heißt es:

„Der Mitgebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen kann in einer Hausordnung nach billigem Ermessen näher geregelt werden. Diese Hausordnung erlässt der Verwalter nach Rücksprache mit der Wohnungseigentümerversammlung.”

Eine entsprechende Hausgemeinschaftsordnung wurde unter dem 08.11.1982 erstellt (Anlage K3, Bl. 67 ff.) und enthält u.a. in § 11 Regelungen zur Nutzung der Tiefgarage (Bl. 69) sowie die Schlussbestimmung, wonach Änderungen der Hausgemeinschaftsordnung durch die Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können (Bl. 70).

In der Eigentümerversammlung vom 22.04.2021 wurde unter TOP 19 mehrheitlich der Beschluss gefasst, ...

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