Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwenrente. Tod des Versicherten vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Rentenabschlag

 

Orientierungssatz

1. Ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist gemäß § 77 Abs 2 S 2 SGB 6 die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend (Anschluss an SG Altenburg vom 22.3.2007 - S 14 KN 64/07, SG Aachen vom 9.2.2007 - S 8 R 96/06, SG Köln vom 12.4.2007 - S 29 (25) R 337/06, SG Augsburg vom 23.4.2007 - S 3 R 26/07, SG Nürnberg vom 30.5.2007 - S 14 R 4013/07, SG Saarbrücken vom 8.5.2007 - S 14 R 82/07, SG Berlin vom 26.6.2007 - S 10 R 2610/06, SG Berlin vom 17.7.2007 - S 6 R 2423/07, LSG Celle-Bremen vom 13.12.2006 - L 2 R 466/06 ER, Entgegen LSG Saarbrücken vom 9.2.2007 - L 7 R 40/06 und BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = SozR 4-2600 § 77 Nr 3).

2. Nach dem Verständnis der Kammer war die Absenkung des Zugangsfaktors Teil eines gesetzgeberischen Gesamtpaketes und wurde durch die Verlängerung der Zurechnungszeit abgemildert.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.02.2011; Aktenzeichen 1 BvR 642/09)

BSG (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen B 5 R 98/07 R)

BSG (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen B 5a R 98/07 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die große Witwenrente der ... 1950 geborenen Klägerin abschlagsfrei zu berechnen ist und der Klägerin eine entsprechend höhere Rente zu zahlen ist.

Die Beklagte bewilligte dem ... 1946 geborenen D S (im Folgender: der Versicherte) mit Bescheid vom 26. April 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab September 2001. Aus den vollständig festgestellten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten des Versicherten ermittelte die Beklagte 59,9356 Entgeltpunkte. Die Beklagte berücksichtigte eine Zurechnungszeit von Februar 2001 bis März 2004. Der Ermittlung der Rentenhöhe legte die Beklagte 58,3173 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die sich aus der Multiplikation eines Zugangsfaktors in Höhe von 0,973 mit den vorgenannten Entgeltpunkten ergab. Den Zugangsfaktor von 0,973, der also um 0,027 (2,7%) geringer ist als 1, ermittelte die Beklagte, in dem sie den Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Kalendermonat der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 vermindert, beginnend ab dem 31. Dezember 2008 (dieses Datum ergab sich in Anwendung des § 264c SGB VI, der als speziellere Regelung den § 77 Abs. 2 SGB VI verdrängte). Damit wurden insgesamt 9 Kalendermonate bei der Verminderung des Zugangsfaktors berücksichtigt (9 x 0,003 = 0,027).

Die Erwerbsminderungsrente gelangte nicht zur Auszahlung, weil der Versicherte ... im ... April 2001 verstarb.

Der Klägerin, die mit dem Versicherten seit dem 23. Juli 1971 und auch noch im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, bewilligte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 12. Juli 2001 ab ... April 2001 große Witwenrente. Aus den vollständig festgestellten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten des Versicherten ermittelte die Beklagte 59,2583 Entgeltpunkte. Die Beklagte berücksichtigte eine Zurechnungszeit von April 2001 bis Oktober 2003. Der Ermittlung der Rentenhöhe legte die Beklagte 58,5472 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die sich aus der Multiplikation eines Zugangsfaktors in Höhe von 0,988 mit den vorgenannten Entgeltpunkten ergab. Den Zugangsfaktor von 0,988, der also um 0,012 (1,2%) geringer ist als 1, ermittelte die Beklagte, in dem sie den Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Kalendermonat der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 vermindert, beginnend ab dem 31. Mai 2009 (die Beklagte fingierte in Anwendung des § 264c SGB VI und der Anlage 23 im Zeitpunkt des Todes ein Lebensalter von 62 Jahren und 8 Monaten, so dass noch 4 Monate Differenz zur Vollendung des 63. Lebensjahres ergaben). Diese 4 Kalendermonate wurden bei der Verminderung des Zugangsfaktors berücksichtigt (4 x 0,003 = 0,012). Hieraus ergab sich eine Rentenhöhe von 889,24 Euro (für Bezugszeiten ab Januar 2002 - erhöht um einen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag von 7,56 Euro), die die Beklagte aus dem Produkt der 58,5472 persönlichen Entgeltpunkte, dem aktuellen Rentenwert von 25,31406 Euro und dem Rentenartfaktor 0,6 errechnete. Mit Bescheid vom 2. September 2002 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Rente ab April 2002 vor und brachte jetzt Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug. Die sich ergebende Überzahlung von 793,23 Euro wurde von der Klägerin erstattet.

Nachdem die Klägerin ab Januar 2004 zunächst Teilzeit und ab Februar 2006 Volltag beschäftigt wurde, berechnete die Beklagte die große Witwenrente unter Berücksichtigung des jeweils anzurechnenden Einkommens mit Rentenbescheiden vom 23. Februar 2004 (Neuberechnung ab April 2004), 7. Februar 2006 (Neuberechnung ab Februar 2006) und 15. Mai 2006 (Neuberechnung ab Juli 2006) jeweils neu. Gegen alle vorgenannten Rentenbescheide, bei denen der Wert des Stammrechts unverändert blieb, legte die Klägerin keinen Wi...

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