Ordnungswidrig handelt ein Reeder, der vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird, |
2. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
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3. |
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 5 über die angemessene Unterbringung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
4. |
einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
5. |
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7 oder 11 Buchstabe b, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
zuwiderhandelt.
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