Ordnungswidrig handelt ein Reeder, der vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,

 

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach

 

a)

§ 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft; oder

 

b)

§ 102 Abs. 1 Satz 6,

 

3.

einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 5 über die angemessene Unterbringung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

4.

einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

5.

einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7 oder 11 Buchstabe b, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.

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