Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der, abgesehen von den Fällen des § 121 Abs. 2 oder 3 vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,

 

2.

einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,

 

3.

der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,

 

4.

einer Vorschrift des § 95 Abs. 1 über die Gefahrenbelehrung,

 

5.

einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2, jewels auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, über das Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeitnachweise oder einer Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Übersicht über die Arbeitsorganisation,

 

6.

der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,

 

7.

einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

8.

einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 Buchstabe b oder Nr. 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

9.

einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen, vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,

 

10.

einer vollziehbaren Anordnung nach

 

a)

§ 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder

 

b)

§ 102 Abs. 1 Satz 6

zuwiderhandelt.

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