Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der, abgesehen von den Fällen des § 121 Abs. 2 oder 3 vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung, |
2. |
einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit, |
3. |
der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder, |
4. |
einer Vorschrift des § 95 Abs. 1 über die Gefahrenbelehrung, |
5. |
einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2, jewels auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, über das Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeitnachweise oder einer Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Übersicht über die Arbeitsorganisation, |
6. |
der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird, |
7. |
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
8. |
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 Buchstabe b oder Nr. 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
9. |
einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen, vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, |
10. |
einer vollziehbaren Anordnung nach |
a) |
§ 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder |
b) |
§ 102 Abs. 1 Satz 6 |
zuwiderhandelt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen