Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen die Beschäftigung einer Frau auf einem bestimmten Schiff oder mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen in einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 hinaus verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge