(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen Bestimmungen erlassen über

 

1.

das Verfahren vor den Seemannsämtern,

 

2.

die Einrichtung, die Voraussetzungen der Ausstellung, die Ausstellung, die Schließung und die Kosten des Seefahrtbuchs,

 

3.

das Verfahren bei der Musterung sowie die Einrichtung und Ausfertigung der Musterrolle und die Kosten der Musterung,

 

4.

die Speiserolle, die Menge, Art und Lagerung der an Bord mitzuführenden Verpflegungsvorräte,

 

5.

die Wohn- und Aufenthaltsräume der Besatzungsmitglieder an Bord sowie die Krankenräume, Aborte, Wascheinrichtungen und Küchenräume,

 

6.

die Art und den Umfang der an Bord mitzuführenden Arzneimittel und anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge sowie über die Zahl der Schiffsärzte und des Krankenpflegepersonals,

 

7.

die unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und zur Vermeidung übermäßiger Arbeitsbelastung als ausreichend anzusehende Schiffsbesatzung,

 

8.

die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Frauen, wenn die Frauen auf einem bestimmten Schiff oder bei bestimmten Arbeiten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt sind,

 

9.

die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche auf einzelnen Arten von Schiffen und bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung verbunden sind,

 

10.

die zur Durchführung des Arbeitsschutzes notwendigen Sicherheitsvorschriften,

 

(2) Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 10 und Nr. 12 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.

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