(1) 1Die Bundesminister für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 143 Abs. 1 Nr. 7 mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

die Besatzung von Kauffahrteischiffen festzulegen, die die Schiffssicherheit, den Arbeitsschutz und den Wachdienst in der Regel gewährleistet (Regelbesatzung);

 

2.

zu bestimmen, daß

 

a)

unbeschadet des § 102 Abs. 1 Satz 2 die See-Berufsgenossenschaft die Verordnung durchführt und im Einzelfall eine Regelbesatzung für Schiffe oder Schiffsgruppen festlegt, für die wegen ihrer Größe, Bauart und der Art ihres Einsatzes eine Regelbesatzung nach Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist,

 

b)

über Anträge auf Abweichungen von der Regelbesatzung der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die See- Berufsgenossenschaft entscheidet, nachdem ein aus Vertretern der Gewerkschaften und Reederverbände paritätisch besetzter Ausschuß gehört und der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,

 

c)

über Anträge auf Abweichung von der Regelbesatzung für zeitlich begrenzte Fahrten in Küstennähe die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall entscheidet;

 

3.

Bestimmungen zu erlassen über die Ausstellung eines an Bord mitzuführenden Zeugnisses über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung (Schiffsbesatzungszeugnis).

2Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Seefischerei erfaßt, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.

 

(2) 1Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 2Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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