(1) 1Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können, vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen erlassen über

 

1.

die Besetzung von Kauffahrteischiffen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen Angestellten und Schiffsleuten,

 

2.

deren berufliche und fachliche Ausbildung an Bord und an Land, die Heuerfortzahlung während der Zeit des Berufsschulbesuchs, ihre Eignung in körperlicher, geistiger, moralischer, beruflicher und fachlicher Hinsicht,

 

3.

die erforderlichen Befähigungszeugnisse.

2Rechtsverordnungen nach Nummern 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zu erlassen. 3Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Nummer 1 bis 3 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen. 4Soweit die Rechtsverordnungen nach Nummer 2 die Seefunker betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassen.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker einschließlich der von den Antragstellern für die Abnahme der Prüfungen und die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) erlassen. 2In der Rechtsverordnung können die Fälligkeit der Kostenansprüche und das Erhebungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) geregelt werden. 3Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.

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