(1) Ein Kapitän, der

 

1.

einer Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Kindern, von Jugendlichen unter 16 Jahren oder von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, oder

 

2. (weggefallen)

 

3.

einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der

 

1.

der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,

 

2.

einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,

 

3.

der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,

 

4.

einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 oder 10, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

 

5.

einer auf Grund des § 92 oder des § 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde,

 

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6

zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet.

 

(3) Handelt der Kapitän in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

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