(1)[1] Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird.

Bis 31.12.2000:

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht auf.

 

(1a)[2] Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz

 

1.

200 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 vom Hundert bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,

 

2.

350 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 vom Hundert bis weniger als 3 vom Hundert,

 

3.

500 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 vom Hundert bis weniger als 2 vom Hundert:

Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz

 

1.

für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 200 Deutsche Mark und

 

2.

für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten 200 Deutsche Mark und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 350 Deutsche Mark.

 

(1b)[3] Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 vom Hundert erhöht hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.

 

(2)[4] Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 13 Abs. 2 an die für seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand, erläßt die Hauptfürsorgestelle einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; für ihre Verwendung gilt Absatz 3 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern ist die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchzuführen. Bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand hat sich die Hauptfürsorgestelle an die Aufsichtsbehörde zu wenden, gegen deren Entscheidung sie die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Nachforderungen und Erstattungen von Ausgleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen.

Bis 30.09.2000:

(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche Mark. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 13 Abs. 2 an die für seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand, erläßt die Hauptfürsorgestelle einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; für ihre Verwendung gilt Absatz 3 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern ist die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchzuführen. Bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand hat sich die Hauptfürsorgestelle an die Aufsichtsbehörde zu wenden, gegen deren Entscheidung sie die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Nachforderungen und Erstattungen von Ausgleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen.

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