a) Besondere Auslagen (Abs. 1 S. 2)

 

Rz. 21

Hinsichtlich der besonderen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dokumentenpauschalen, Haftpflichtversicherungsprämie und Reisekosten verweist Abs. 1 S. 1 auf die Vorschriften der VV 7000 ff. Die dort aufgeführten Auslagentatbestände sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs abschließend. Soweit also Porti, Schreibauslagen, Haftpflichtversicherungsprämie oder Reisekosten angefallen sind, die nicht nach diesen Vorschriften vom Mandanten zu übernehmen sind, kann der Anwalt diese Kosten nicht abrechnen. Es gilt vielmehr Abs. 1 S. 1. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB scheidet dann ebenfalls aus.

b) Sonstige besondere Auslagen

 

Rz. 22

Besondere Auslagen, die nicht in VV 7000 ff. geregelt sind, kann der Anwalt nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, also nach § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB (Abs. 1 S. 2).

aa) Einzelfälle

 

Rz. 23

Zu den besonderen Auslagen zählen:

vorgelegte Gerichtskosten
vorgelegte Gerichtsvollzieherkosten
Kosten besonderer Zustellungen
Gebühren für Meldeamtsanfragen (Einwohnermeldeamt, Gewerbemeldeamt etc.)
Aktenversendungspauschalen (siehe Rdn 24)
Ausgaben für Testkäufe in Wettbewerbsverfahren
CDs, Videokassetten und andere Datenträger, wenn sie dem Mandanten ausgehändigt werden
Beschaffungskosten für Compact-Disks zur Speicherung von Beweismitteln[12]
Anschaffungskosten zusätzlicher Festplatten zur Speicherung eines außergewöhnlich umfangreichen Datenvolumens[13]
einzelfallbezogene Auskunftskosten wie z.B. Kosten für Datenbankrecherchen[14]
Aufwendungen für die Ermittlung von Zeugen
Kosten für Registerauskünfte und Grundbuchauszüge[15]
Kosten für Boten
Detektivkosten
Übersetzungskosten[16]
Aufwendungen für besondere, das übliche Maß übersteigende Verpackungen oder Versendungsformen, wie Speditionskosten
Aufwendungen für die Hinzuziehung juristischer Mitarbeiter, etwa zur Sichtung einer Vielzahl von Aktenordnern[17]
Vergütung für einen im Namen des Anwalts beauftragten Terminsvertreter
 

Beispiel: Der in Köln ansässige Anwalt wird in einem Verfahren vor dem LG München I beauftragt. Zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung beauftragt er in eigenem Namen einen Münchener Anwalt, der für ihn den Termin wahrnimmt. Vereinbart ist ein Pauschalhonorar i.H.v. 500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Anwalt kann die für den Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage nach Abs. 1 S. 2 dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Diese Auslage ist auch erstattungsfähig (siehe Vorb. 3.4 Rdn 13 ff.) und im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auch von der Staatskasse (siehe § 46 Rdn 48) zu übernehmen.

[12] KG AGS 2014, 50 = RVGreport 2014, 233 = zfs 2014, 223.
[13] OLG Hamm 6.5.2015 – III-2 Ws 40/15, RVGreport 2015, 266 (hier zum Abspeichern der eigescannten Akten eines Strafverfahrens).
[14] SG Berlin AnwBl 1994, 367; AG München NJW-RR 1993, 381; AG Münster NJW-CoR 1990, 31; ausführlich Hansens, ZAP Fach 24, S. 521 ff.
[15] OLG Düsseldorf AGS 2009, 197 = NJW-Spezial 2009, 284.
[17] OLG Brandenburg StraFo 1997, 30; Hansens, ZAP Fach 24, S. 521 ff.

bb) Aktenversendungspauschale

 

Rz. 24

Für die Übersendung von Gerichtsakten und Akten der Staatsanwaltschaft wird nach GKG-KostVerz. 9003, FamGKG-KostVerz. 2003 und GNotKG-KostVerz. 31003 eine Pauschale erhoben. Ähnliche Regelungen finden sich in entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

 

Rz. 25

Die Pauschale ist sofort fällig (§ 9 Abs. 2 GKG, § 11 Abs. 2 FamGKG, § 9 Abs. 2 GNotKG).

 

Rz. 26

Der Auslagentatbestand des GKG-KostVerz. 9003 ist durch das KostRÄndG 1994 eingeführt worden und ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[18] Hier war vieles umstritten, was sich allerdings überwiegend geklärt hat.

 

Rz. 27

Die Auslagenvorschriften der Kostengesetze gelten sowohl für die Versendung von Gerichtsakten als auch für die Übersendung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Für die Versendung von Ermittlungsakten, die noch von der Verwaltungsbehörde geführt werden, gilt diese Vorschrift dagegen nicht. In Justizverwaltungsverfahren gilt die inhaltsgleiche Regelung nach § 5 Abs. 1 JVKostO i.V.m. GNotKG-KostVerz. 31003.

 

Rz. 28

Die Versendungspauschale beläuft sich auf 12 EUR je Sendung. Werden mehrere Akten gemeinsam versandt, so entsteht die Pauschale nur einmal.[19] Werden mehrere Akten getrennt versandt, obwohl eine einheitliche Versendung möglich gewesen wäre, darf die Aktenversendungspauschale ebenfalls nur einmal abgerechnet werden, es sei denn, es sind ausdrücklich Teillieferungen beantragt worden.[20]

 

Rz. 29

Wird die Akte vom Anwalt persönlich abgeholt, so löst dies keine Pauschale aus.[21]

 

Rz. 30

Kontrovers diskutiert wurde die Frage, ob die Aktenversendungspauschale auch dann anfällt, wenn die Akte in das Gerichtsfach des Anwalts gelegt wird. Ein Teil der Rechtsprechung hat dies bejaht.[22] Andere Gerichte haben in diesem Fall die Erhebung einer Aktenversendungspauschale abgelehnt.[23] Teilweise wurde die Erhebung sogar dann abgelehnt, wenn die Akten von der die Akten versendenden Behörde innerhalb eines Justizzentrums in ein dort befindl...

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