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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV Vorb. 7 / bb) Aktenversendungspauschale

Norbert Schneider
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Rz. 24

Für die Übersendung von Gerichtsakten und Akten der Staatsanwaltschaft wird nach GKG-KostVerz. 9003, FamGKG-KostVerz. 2003 und GNotKG-KostVerz. 31003 eine Pauschale erhoben. Ähnliche Regelungen finden sich in entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

 

Rz. 25

Die Pauschale ist sofort fällig (§ 9 Abs. 2 GKG, § 11 Abs. 2 FamGKG, § 9 Abs. 2 GNotKG).

 

Rz. 26

Der Auslagentatbestand des GKG-KostVerz. 9003 ist durch das KostRÄndG 1994 eingeführt worden und ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[18] Hier war vieles umstritten, was sich allerdings überwiegend geklärt hat.

 

Rz. 27

Die Auslagenvorschriften der Kostengesetze gelten sowohl für die Versendung von Gerichtsakten als auch für die Übersendung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Für die Versendung von Ermittlungsakten, die noch von der Verwaltungsbehörde geführt werden, gilt diese Vorschrift dagegen nicht. In Justizverwaltungsverfahren gilt die inhaltsgleiche Regelung nach § 5 Abs. 1 JVKostO i.V.m. GNotKG-KostVerz. 31003.

 

Rz. 28

Die Versendungspauschale beläuft sich auf 12 EUR je Sendung. Werden mehrere Akten gemeinsam versandt, so entsteht die Pauschale nur einmal.[19] Werden mehrere Akten getrennt versandt, obwohl eine einheitliche Versendung möglich gewesen wäre, darf die Aktenversendungspauschale ebenfalls nur einmal abgerechnet werden, es sei denn, es sind ausdrücklich Teillieferungen beantragt worden.[20]

 

Rz. 29

Wird die Akte vom Anwalt persönlich abgeholt, so löst dies keine Pauschale aus.[21]

 

Rz. 30

Kontrovers diskutiert wurde die Frage, ob die Aktenversendungspauschale auch dann anfällt, wenn die Akte in das Gerichtsfach des Anwalts gelegt wird. Ein Teil der Rechtsprechung hat dies bejaht.[22] Andere Gerichte haben in diesem Fall die Erhebung einer Aktenversendungspauschale abgelehnt.[23] Teilweise wurde die Erh...

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