Rz. 24

Für die Übersendung von Gerichtsakten und Akten der Staatsanwaltschaft wird nach GKG-KostVerz. 9003, FamGKG-KostVerz. 2003 und GNotKG-KostVerz. 31003 eine Pauschale erhoben. Ähnliche Regelungen finden sich in entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

 

Rz. 25

Die Pauschale ist sofort fällig (§ 9 Abs. 2 GKG, § 11 Abs. 2 FamGKG, § 9 Abs. 2 GNotKG).

 

Rz. 26

Der Auslagentatbestand des GKG-KostVerz. 9003 ist durch das KostRÄndG 1994 eingeführt worden und ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[18] Hier war vieles umstritten, was sich allerdings überwiegend geklärt hat.

 

Rz. 27

Die Auslagenvorschriften der Kostengesetze gelten sowohl für die Versendung von Gerichtsakten als auch für die Übersendung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Für die Versendung von Ermittlungsakten, die noch von der Verwaltungsbehörde geführt werden, gilt diese Vorschrift dagegen nicht. In Justizverwaltungsverfahren gilt die inhaltsgleiche Regelung nach § 5 Abs. 1 JVKostO i.V.m. GNotKG-KostVerz. 31003.

 

Rz. 28

Die Versendungspauschale beläuft sich auf 12 EUR je Sendung. Werden mehrere Akten gemeinsam versandt, so entsteht die Pauschale nur einmal.[19] Werden mehrere Akten getrennt versandt, obwohl eine einheitliche Versendung möglich gewesen wäre, darf die Aktenversendungspauschale ebenfalls nur einmal abgerechnet werden, es sei denn, es sind ausdrücklich Teillieferungen beantragt worden.[20]

 

Rz. 29

Wird die Akte vom Anwalt persönlich abgeholt, so löst dies keine Pauschale aus.[21]

 

Rz. 30

Kontrovers diskutiert wurde die Frage, ob die Aktenversendungspauschale auch dann anfällt, wenn die Akte in das Gerichtsfach des Anwalts gelegt wird. Ein Teil der Rechtsprechung hat dies bejaht.[22] Andere Gerichte haben in diesem Fall die Erhebung einer Aktenversendungspauschale abgelehnt.[23] Teilweise wurde die Erhebung sogar dann abgelehnt, wenn die Akten von der die Akten versendenden Behörde innerhalb eines Justizzentrums in ein dort befindliches Fach eines Anwalts gelegt werden. Dabei sollte es sogar unerheblich sein, ob das Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht.[24]

 

Rz. 31

Mit der zum 1.8.2013 vorgenommenen Änderung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass mit der Pauschale nur der Ersatz barer Auslagen abgegolten werden soll. Die Pauschale ist also nur dann zu erheben, wenn durch die Versendung der Akten an den Anwalt tatsächliche Kosten entstehen, also wenn die Akten per Post oder durch einen anderen entgeltlichen Dienstleister[25] versandt werden und damit Kosten für Porto und Verpackung anfallen. Dann werden allerdings immer die vollen 12 EUR erhoben, auch wenn das Porto im Einzelfall geringer ist. Die Aktenversendungspauschale darf dagegen nicht erhoben werden, wenn die Akte justizintern verschickt wird.[26]

Die Kosten der Rücksendung trägt nach wie vor der Anwalt.[27] Daran hat sich nichts geändert.

 

Rz. 32

Von einem Vorschuss darf die Aktenübersendung nicht abhängig gemacht werden, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt und zumindest in Strafsachen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Vorschusspflicht bestehen.[28]

 

Rz. 33

Umstritten war, wer gegenüber der Staatskasse Schuldner der Aktenversendungspauschale ist. Nach h.M. sollte derjenige Kostenschuldner sein, der die Akten anfordert, in der Regel also der Rechtsanwalt und nicht der von ihm vertretene Prozessbeteiligte.[29] Diese Regelung ist zwischenzeitlich Gesetz geworden: § 28 Abs. 2 GKG; § 23 Abs. 2 FamGKG; § 26 Abs. 3 GNotKG. Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll.[30]

Die gleiche Rechtslage gilt für die Aktenversendungspauschale in Bußgeldsachen nach § 107 Abs. 5 OWiG.[31] Auch hier ist derjenige Anwalt, der die Aktenversendung beantragt hat, Auslagenschuldner.[32]

 

Rz. 34

Sendet der Rechtsanwalt die Akten "unfrei" zurück, muss er die Nachgebühren erstatten (z.B. nach GKG-KostVerz. 9013).[33]

 

Rz. 35

Umstritten wiederum ist, ob der Anwalt die Versendungspauschale vom Mandanten erstattet verlangen kann, wenn er sie verauslagt. Das AG Geesthacht[34] leitet eine Erstattungspflicht des Auftraggebers aus einer analogen Anwendung des VV 7000 ab.

 

Rz. 36

Zum Teil wird vertreten, dass diese Auslagen als allgemeine Geschäftskosten nach Abs. 1 S. 1 abgegolten seien.[35]

 

Rz. 37

Das AG Nordhorn[36] wiederum hatte die Ansicht vertreten, die verauslagte Versendungspauschale sei durch die anwaltliche Postentgeltpauschale § 26 S. 2 BRAGO abgedeckt und könne daher nur bei konkreter Abrechnung der Postauslagen erstattet verlangt werden. Diese abwegige Auffassung wird – soweit ersichtlich – ausschließlich noch vom LG Leipzig[37] vertreten.

Zutreffenderweise wird man auch hier die Versendungspauschale als besondere Kosten nach Abs. 1 S. 2 ansehen müssen mit der Folge, dass der Anwalt diese dem Mand...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge