Rz. 53

Einzelfälle zum Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren:

Aussetzungsbeschluss. Der Wert einer Aussetzungsbeschwerde ist nach § 3 ZPO auf einen Bruchteil der Hauptsache zu schätzen.[70] Die Rechtsprechung nimmt ein Fünftel der Hauptsache an.[71]
Einstellung der Vollstreckung. Maßgebend ist das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse an dem vorübergehenden Zahlungsaufschub.[72]
Ablehnung der Fristsetzung nach § 926 Abs. 1 ZPO. Maßgebend ist der Wert des Arrest- oder Verfügungsverfahrens, nicht der Wert der Hauptsache.[73]
Kostenentscheidung. Maßgebend ist der Mehr- oder Minderbetrag der zu erstattenden Kosten, der sich im Falle der begehrten günstigeren Kostenentscheidung für den Beschwerdeführer ergibt.
Kostenfestsetzung. Maßgebend ist der Mehr- oder Minderbetrag, der sich im Falle der vom Beschwerdeführer begehrten Festsetzung ergibt.[74]
 

Beispiel: Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 2/3 dem Beklagten auferlegt worden. Der Kläger legt Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein, da das Gericht nach seiner Auffassung die Einigungsgebühr in Höhe von 303 EUR nicht berücksichtigt habe.

Sofern das Gericht die Einigungsgebühr in die Ausgleichung einbezieht, würde dies auch für den Beklagten gelten. Zugunsten des Klägers würde sich also ein Mehrbetrag in Höhe von

 
2 x 303,00 EUR x 2/3 = 404,00 EUR
abzgl. der eigenen Kosten – 303,00 EUR
Gesamt 101,00 EUR

ergeben.

Prozesskostenhilfe. Eine spezielle Wertvorschrift enthält § 23a, der auch auf Beschwerdeverfahren anzuwenden ist. Danach richtet sich der Gegenstandswert im Verfahren auf Bewilligung oder Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Wert der Hauptsache.[75] Soweit sich die Beschwerde gegen andere Maßnahmen richtet, also z.B. die Bewilligung oder Aufhebung von Ratenzahlungen, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23a).
Richter- oder Sachverständigenablehnungsverfahren.[76] Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache.[77]
Verfahrenskostenhilfe. Siehe Prozesskostenhilfe.
Verweisungsbeschluss. Der Wert ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.[78]
Zinsforderung. Wird lediglich hinsichtlich einer Zinsforderung Beschwerde erhoben, etwa im Kostenfestsetzungsverfahren, weil das Gericht die Neufassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO übersehen und eine zu geringe Verzinsung ausgesprochen hat, ist der Wert gem. § 3 ZPO zu schätzen.[79]
Vollstreckung. Es gilt § 23 Abs. 2 i.V.m. §§ 25 ff. Maßgebend ist der Wert der betroffenen Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten; § 43 GKG ist nicht anwendbar.[80] Auf § 25 Rdn 92 ff. wird verwiesen.
[70] OLG Düsseldorf FamRZ 1974, 311; OLG Bamberg JurBüro 1978, 1243; Schneider/Herget, Rn 3829 u. 595 ff.
[71] KG AGS 2003, 81 m. Anm. N. Schneider; AGS 2003, 81; OLG Koblenz AGS 2005, 560 m. Anm. N. Schneider.
[72] Schneider/Herget, Rn 1306 ff. m. zahlr. Nachw.
[73] OLG Frankfurt JurBüro 1981, 626; Schneider/Herget, Rn 3832.
[74] OLG München AnwBl 1980, 229.
[75] BGH 15.9.2010 – XII ZB 82/10, AGS 2010, 549 = RVGreport 2011, 72 = MDR 2010, 1350; OLG Stuttgart AGS 2010, 454 = RVGreport 2010, 433 = zfs 2010, 644.
[76] Ausführlich hierzu N. Schneider, MDR 2001, 130.
[77] OLG Bremen AGS 2011, 513 = MDR 2011, 1134; vgl. auch OLG Celle 17.7.2008 – 4 W 99/08, AGS 2008, 620: 1/3 des Hauptsachewerts.
[78] OLG München BayJMBl 1954, 64; Schneider/Herget, Rn 3830.
[79] OLG Hamm Rpfleger 1989, 523; Hansens, BRAGO, § 61 Rn 18.
[80] OLG Köln JurBüro 1976, 1229.

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