Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 1 OH 2/07)

 

Tenor

"Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen."

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gem. § 321 ZPO analog auszulegende Antrag der Antragsgegnerin vom 23.6.2008 ist zulässig und begründet.

1. Die Verfahrensweise nach § 321 ZPO ist auch bei der Ergänzung von Beschlüssen möglich (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 329 Rz. 20).

2. Der Beschluss vom 16.6.2008 war gem. § 321 ZPO analog um die Kostenentscheidung zu ergänzen. Der Senat hatte bei Absetzung des Beschlusses die gebotene Kostenentscheidung versehentlich unterlassen.

Der Senat schließt sich der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des BGH, die nach hiesiger Auffassung auf das Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen übertragbar ist, an. Nach dieser Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 2233) ist auch im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters eine Kostenentscheidung vorzunehmen. Zur Begründung hat der BGH auf die Gebühr nach 3500 RVG-VV abgestellt, für deren Entstehen es ausreiche, wenn der Anwalt die von dem Gericht mitgeteilte Beschwerdeschrift entgegennimmt und prüft, ob etwas zu veranlassen sei; die Einreichung eines Schriftsatzes sei nicht erforderlich. Vorliegend ist im Übrigen der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin tätig geworden. Er hat einen Schriftsatz vom 13.6.2008 zur Akte gereicht und sich dabei inhaltlich mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde auseinandergesetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Schriftsatz der Antragsgegnerin erst nach Erlass des oben genannten Beschlusses zu den Akten gelangt ist, zumal anzumerken ist, dass er vor Erlass des Beschlusses datiert.

3. Der Senat hat von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entsprechend § 321 Abs. 3 ZPO abgesehen, da auch der Beschluss vom 16.6.2008 nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war mit 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen (vgl. OLG Celle, OLGR 1994, 109). Dabei hat der Senat den Streitwert für das Hauptsacheverfahren mangels Vortrags der Parteien mit - vorläufig - 6.000 EUR angenommen.

 

Fundstellen

MDR 2008, 1180

AGS 2008, 620

OLGR-Nord 2008, 840

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