1. Überblick/Begriffsbestimmung

 

Rz. 16

Als Dokument ist jedenfalls ein Schriftstück anzusehen, das Informationen in Schriftform enthält. Dokument kann auch eine Urkunde sein. Im prozessualen Sinn ist eine Urkunde jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. Dokumente i.S.v. VV 7000 können aber auch Fotos sein (vgl. Rdn 39 ff.).

 

Rz. 17

Durch den in VV 7000 verwendeten Begriff "Pauschale" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass mit der Pauschale sämtliche mit der Herstellung und Überlassung der Dokumente verbundenen Kosten abgegolten sind. Insbesondere anlässlich der Herstellung und Überlassung anfallende Personalkosten, aber auch etwaige Sach- und Materialkosten werden daher von der Pauschale erfasst (vgl. Rdn 176 f.).[12] Die Verwendung des Wortes Dokument zeigt, dass es nicht auf die Art der Herstellung, sondern das Produkt ankommt, also auch die elektronische Übermittlung umfasst ist.[13]

 

Rz. 18

Unter Dokumentenpauschale i.S.d. VV 7000 Nr. 1 versteht das RVG solche Kosten, die für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken anfallen. Das "und" in Nr. 1 hat die Bedeutung eines "oder". Nr. 1 verlangt also nicht kumulativ eine Kopie und einen Ausdruck. Dokumentenpauschale i.S.v. Nr. 2 sind die Kosten, die durch die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf (siehe Rdn 156) entstehen. VV 7000 ist Ausnahmeregelung. Sind die dort geregelten Voraussetzungen für die Entstehung einer Dokumentenpauschale nicht erfüllt, sind die anwaltlichen Aufwendungen für die Herstellung oder Überlassung von Dokumenten regelmäßig von den Gebühren abgedeckt, VV Vorb. 7 Abs. 1.[14]

[12] Vgl. BT-Drucks 10/5113, S. 48; BayLSG AGS 2013, 121 = RVGreport 2013, 153; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 13; Klüsener, JurBüro 2016, 2.
[13] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 39.
[14] BayLSG AGS 2013, 121 = RVGreport 2013, 153.

2. Urschriften

 

Rz. 19

Nicht unter die Dokumentenpauschale i.S.d. VV 7000 fallen Urschriften, selbst dann nicht, wenn es sich um inhaltsgleiche Schreiben an verschiedene Beteiligte handelt. Denn Urschriften sind keine Kopien oder Ausdrucke i.S.v. VV 7000. Die Dokumentenpauschale fällt bei Nr. 1 nur für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken bzw. bei Nr. 2 für deren Überlassung in den Fällen der Nr. 1 Buchst. d an.[15]

 

Rz. 20

Auf die Anzahl der Urschriften und deren Umfang kommt es nicht an. Briefe an den Auftraggeber, den Gegner oder dritte Personen, Schriftsätze an das Gericht, die Fertigung eines schriftlichen Gutachtens oder Vertrags lösen keine Dokumentenpauschale aus, sondern werden nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 mit den Gebühren abgegolten.[16]

[15] BayLSG AGS 2013, 121 = RVGreport 2013, 153; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 31, 34; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV 7000 Rn 5; Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV 7000 Rn 7.
[16] KG JurBüro 1975, 346; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 34; Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV 7000 Rn 7.

3. Kopien

 

Rz. 21

Nach Nr. 1 entsteht die Dokumentenpauschale zum einen für Kopien. Kopien werden zunächst durch einen Fotokopierer hergestellt. Die Herstellungsart ist jedoch unerheblich. Die Vorschrift gilt daher zwar insbesondere für Fotokopien, aber auch für die praktisch nicht mehr gebräuchlichen Durchschläge mit Blaupapier[17] sowie selbstdurchschreibende Durchschläge.[18] Auch mit einem Faxgerät mit Kopierfunktion kann eine Kopie erstellt werden (vgl. auch Anm. Abs. 1 S. 2; Rdn 33).[19]

 

Rz. 22

Bis zur Änderung durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 ist in VV 7000 Nr. 1 der Begriff "Ablichtung" verwendet worden. Dieser Begriff ist durch den der "Kopie" ersetzt worden. Mit dem Begriff "Kopie" wollte der Gesetzgeber zunächst eine heute gebräuchlichere Bezeichnung einführen. Kopie i.S.d. Kostenrechts ist nach Auffassung des Gesetzgebers aber darüber hinaus die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie.[20] Schließlich sollen durch die Verwendung des Begriffs der "Kopie" aber insbesondere auch Missverständnisse bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten durch Scannen/Einscannen vermieden werden (siehe Rdn 24).[21]

[17] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 14.
[18] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 14.
[19] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 19.
[20] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 284, 235, 156; ThürLSG 29.8.2018 – L 1 SF 855/16 B; BayLSG 9.8.2018 – L 12 SF 296/18 E, AGS 2019, 64 = RVGreport 2018, 460 m. zust. Anm. Hansens; LSG Niedersachsen-Bremen 19.5.2017 – L 7 AS 5/16 B, AGS 2017, 329; KG 28.8.2015 – 1 Ws 59/15; KG AGS 2015, 569 = RVGreport 2015, 464 = JurBüro 2016, 18.
[21] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 284, 235, 156.

4. Einscannen (Scans)

a) Rechtslage bis 31.7.2013

 

Rz. 23

Wird ein Dokument eingescannt und im Computer oder auf einem externen Datenträger (als elektronische Datei) gespeichert, ist nach der bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 h.M. ebenfalls eine auslagenpflichtige Ablichtung erstellt...

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