Rz. 24

In den Motiven des Gesetzgebers zur Änderung von VV 7000 durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 wird wegen der Änderung des Begriffs "Ablichtung" in "Kopie" auf die Begründung zu § 11 GNotKG Bezug genommen.[23] Aus der Begründung zu § 11 GNotKG ergibt sich zur Ersetzung des Begriffs der "Ablichtung" durch den Begriff "Kopie" Folgendes:[24]

Zitat

Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs "Kopie" anstelle des Begriffs "Ablichtung" vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen i.d.R. das Papierdokument "abgelichtet" wird, wird zum Teil unter den Begriff der "Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.

 

Rz. 25

Mit der Ersetzung des Begriffs "Ablichtung" durch den Begriff "Kopie" in VV 7000 Nr. 1 wollte der Gesetzgeber also klarstellen, dass ein eingescanntes Dokument entgegen der früheren h.M. (Rdn 23) keine "Ablichtung" ist und es sich auch nicht um eine Kopie i.S.v. VV 7000 Nr. 1 handelt. Kopie i.S.d. Kostenrechts ist nach Auffassung des Gesetzgebers die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie.[25] Das Speichern eines Dokuments auf einem externen Datenträger wie einem USB-Stick, einer externen Festplatte, einer CD-ROM oder einer DVD oder letztlich auf der Festplatte des Computers ist dagegen keine Reproduktion auf einem körperlichen Gegenstand.[26] Eine Reproduktion ist eine Nachbildung, beinhaltet also insbesondere dieselbe Verwendungsfähigkeit wie die Vorlage. Nur wenn ein eingescanntes Dokument ausgedruckt wird, kann daher unter den Voraussetzungen von VV 7000 die Dokumentenpauschale für den Ausdruck entstehen (vgl. hierzu Rdn 31 f.).

 

Rz. 26

Ob der Verweis in der Begründung zu VV 7000 auf die Begründung zu § 11 GNotKG[27] vom Gesetzgeber als vollumfängliche inhaltliche Verweisung beabsichtigt war mit der Folge, dass auch der Rechtsanwalt nur für eine körperliche Kopie eine Dokumentenpauschale erhält, wird tlw. für zweifelhaft gehalten.[28] Das wird zunächst damit begründet, dass der Gesetzgeber diese inhaltliche Änderung auch bei den Motiven zur anwaltlichen Dokumentenpauschale und im Auslagentatbestand selbst hätte zum Ausdruck bringen müssen. Außerdem zeige die Differenzierung zwischen "Kopie" und "Ausdruck" im Auslagentatbestand, dass nur der Ausdruck eine Verkörperung des Dokuments verlange, die Kopie aber gerade sowohl in Papierform als auch als elektronische Datei erstellt werden dürfe.[29] Die Dokumentenpauschale solle zudem weniger den Material-, als vielmehr den Personalaufwand bei der Erstellung von Kopien abgelten. Dieser sei beim bloßen Einscannen und beim Kopieren im Wesentlichen gleich, so dass eine unterschiedliche Behandlung bei der Entstehung der Dokumentenpauschale nur schwer nachvollziehbar sei. Abgesehen von den Motiven des Gesetzgebers gebe es keine plausiblen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung des Kopierens und Einscannens.[30]

 

Rz. 27

Aus Anm. Abs. 2 kann nicht der Schluss gezogen, dass der Gesetzgeber das Einscannen der Fertigung einer Kopie grds. gleichsetzt.[31] Nur wenn die Übermittlung eines Dokuments als elektronische Datei (Nr. 2) ausdrücklich beantragt wird, das Dokument aber dem Anwalt nur in Papierform vorliegt, wird für das dann erforderliche vorherige Einscannen des Dokuments mindestens der Betrag erhoben, der auch bei der Fertigung einer Kopie oder bei der Übermittlung per Fax nach Nr. 1 angefallen wäre. Die Regelung kann auch so verstanden werden, dass abgesehen von dem in Anm. Abs. 2 geregelten Ausnahmefall das Einscannen ansonsten grds. nicht vergütungsrelevant ist. Fertigt der Rechtsanwalt zunächst Kopien oder Ausdrucke und wird erst anschließend gescannt, entsteht die Dokumentenpauschale.[32]

 

Rz. 28

Es mag zwar, insbesondere im Lichte der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs,[33] nicht mehr zeitgemäß erscheinen, für die Entstehung der Dokumentenpauschale die Fertigung der Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand zu fordern. Ein Rechtsanwalt, der sich moderner technischer Hilfsmittel bedient und papierlos arbeitet, könnte in der Tat verleitet sein, nur zu Abrechnungszwecken Ausdrucke oder körperliche Kopien zu fertigen.[34] Das gilt insbesondere dann, wenn in der Büroorganisation des Rechtsanwalts sämtliche Posteingänge ohnehin sogleich eingescannt und digitalisiert werden und deshalb nur elektronische Akten verwendet werden.

 

Rz. 29

Allerdings ist der Gesetzgeber berufen, insoweit eine gesetzliche Klarstellung herbeizuführen...

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