Rz. 23

Wird ein Dokument eingescannt und im Computer oder auf einem externen Datenträger (als elektronische Datei) gespeichert, ist nach der bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 h.M. ebenfalls eine auslagenpflichtige Ablichtung erstellt worden. Das ist damit begründet worden, dass VV 7000 Nr. 1 (a.F.) nicht zu entnehmen ist, dass Ablichtungen in Papierform hergestellt werden müssen.[22] Auch beim Einscannen werden Ablichtungen hergestellt, weil es sich um ein Gerät zur optischen Datenerfassung handelt. Der zeitliche Aufwand des Scannens sei mit dem des Kopierens gleichzusetzen. Außerdem werde sowohl durch das Scannen und Speichern als auch durch das Kopieren der ständige Zugriff auf die Dokumente ermöglicht. Der Rechtsanwalt könne nach dem Speichern der eingescannten Dokumente jederzeit einen Ausdruck derselben erstellen. Deshalb gelte die Vorschrift erst Recht für den Ausdruck eingescannter Dokumente.

[22] BayLSG AGS 2013, 121 = RVGreport 2013, 153; OLG Bamberg AGS 2006, 432 = RVGreport 2006, 354 = NJW 2006, 3504; LG Kleve AGS 2012, 64 = RVGreport 2012, 31 = StRR 2012, 159; LG Würzburg RVG-Letter 2006, 92; LG Dortmund AGS 2010, 125 = RVGreport 2010, 108 = VRR 2010, 3; a.A. SG Dortmund 10.6.2009 – S 26 R 245/06.

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