Rz. 23
Wird ein Dokument eingescannt und im Computer oder auf einem externen Datenträger (als elektronische Datei) gespeichert, ist nach der bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 h.M. ebenfalls eine auslagenpflichtige Ablichtung erstellt worden. Das ist damit begründet worden, dass VV 7000 Nr. 1 (a.F.) nicht zu entnehmen ist, dass Ablichtungen in Papierform hergestellt werden müssen.[22] Auch beim Einscannen werden Ablichtungen hergestellt, weil es sich um ein Gerät zur optischen Datenerfassung handelt. Der zeitliche Aufwand des Scannens sei mit dem des Kopierens gleichzusetzen. Außerdem werde sowohl durch das Scannen und Speichern als auch durch das Kopieren der ständige Zugriff auf die Dokumente ermöglicht. Der Rechtsanwalt könne nach dem Speichern der eingescannten Dokumente jederzeit einen Ausdruck derselben erstellen. Deshalb gelte die Vorschrift erst Recht für den Ausdruck eingescannter Dokumente.
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