Rz. 254

Haftpflichtversicherer pflegen in aller Regel – insbesondere bei Verkehrsunfallschäden, die nicht eindeutig liegen – vorgerichtlich einen Aktenauszug einzuholen, um sich über den Umfang ihrer Einstandspflicht, insbesondere eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden des Geschädigten, zu informieren. Diese Aktenauszüge können die Versicherer – soweit sie nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind – nicht selbst einholen. Aus Nr. 187 RiStBV ergibt sich, dass die privatrechtlich organisierten Versicherer nicht berechtigt sind, Akteneinsicht zu nehmen. Sie müssen sich hierzu eines Anwalts bedienen, dessen Tätigkeit sie zu vergüten haben.

 

Rz. 255

Die Tätigkeit des Anwalts wurde bis zum 30.6.2004 (1. KostRMoG zum 1.7.2004) nach einem seinerzeit vom DAV und dem HUK-Verband geschlossenen Abkommen über das "Honorar für Akteneinsicht und Aktenauszüge aus Unfallstrafakten für Versicherungsgesellschaften" abgerechnet. Der Anwalt erhielt danach für den Aktenauszug eine Pauschale von 26 EUR zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer. Da es sich um eine pauschale Vergütung handelte, wurde diese nicht auf die Prozessgebühr eines eventuell folgenden Rechtsstreits angerechnet. Der Versicherer muss die Kosten für den Aktenauszug vielmehr zusätzlich tragen.[395] Nach diesem Abkommen kommt auch der Ersatz der Dokumentenpauschale nach VV 7000 für jede kopierte Seite des Aktenauszugs in Betracht.[396]

[395] Siehe hierzu ausführlich N. Schneider, DAV-Abkommen, Rn 324 ff.; ders., ZAP Fach 24, S. 559; Volpert, RVGprof. 2004, 169.
[396] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 251.

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