aa) Einscannen und Speichern

 

Rz. 98

Zu der Frage, ob die Dokumentenpauschale auch anfällt, wenn keine Kopien oder Ausdrucke aus der Behörden- bzw. der Gerichtsakte in Papierform hergestellt wurden, sondern der Rechtsanwalt die für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache gebotenen Seiten der Akte lediglich einscannt und auf seinem Computer bzw. einem externen Datenträger gespeichert hat, wird auf Rdn 23 ff. verwiesen.

 

Rz. 99

Wenn in einem Strafverfahren mit mehreren Angeklagten nur ein Verteidiger die Akten einscannt und diese dann den anderen Verteidigern – ggf. aus derselben Sozietät – auf deren Computern oder auch iPads zur Verfügung stellt, stellen die Verteidiger keine auslagenpflichtigen Kopien oder Ausdrucke her (siehe Rdn 98, 23 ff.).

bb) Einscannen, Speichern und Ausdrucken

 

Rz. 100

Nach dem Einscannen und Speichern der Akte kann der Rechtsanwalt jederzeit Ausdrucke der elektronisch gespeicherten Akte herstellen. Im Falle des Ausdrucks entsteht die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a, wenn der Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (vgl. Rdn 54). Hierfür ist der Rechtsanwalt darlegungspflichtig. Nach Auffassung des KG[172] führt der Ausdruck einer eingescannten Gerichtsakte aber grds. nicht zur Entstehung der Dokumentenpauschale. Die Beweislast für die Notwendigkeit des Ausdrucks liege beim Rechtsanwalt. Es reiche bspw. nicht aus, dass eine 80-jährige Mandantin nicht in der Lage sei, einen gescannten Aktenauszug durchzusehen. Denn es sei Aufgabe des Rechtsanwalts (hier: Nebenkläger-Vertreter), der Mandantin den Akteninhalt mündlich zu vermitteln. Der Rechtsanwalt müsse deshalb darlegen, dass die Mandantin auf den genauen Wortlaut des Akteninhalts zwingend angewiesen sei.[173] Fertigt der Rechtsanwalt zunächst Kopien oder Ausdrucke und wird erst anschließend gescannt, entsteht die Dokumentenpauschale.[174]

 

Rz. 101

Ist ein Ausdruck der eingescannten Gerichtsakte erforderlich, gilt der Grundsatz, dass jeder Verteidiger Anspruch auf Ersatz der durch den notwendigen Ausdruck der Strafakte angefallenen Dokumentenpauschale hat, weil es sich für jeden Verteidiger um eine gebührenrechtliche Angelegenheit handelt (siehe Rdn 66).[175]

Unklar ist, ob die Dokumentenpauschale entsteht, wenn die Ermittlungsbehörde/das Gericht eine CD/DVD mit dem Akteninhalt überlassen hat, die Akte vom Verteidiger jedoch nochmals eingescannt wurde, weil der Datenträger schreibgeschützt war und eine Bearbeitung der Akte deshalb nicht möglich war.

[172] KG AGS 2015, 569 = RVGreport 2015, 464 = JurBüro 2016, 18; KG 28.8.2015 – 1 Ws 59/15.
[174] AG Tiergarten 31.5.2017 – (362 Gs) 3033 Js 11638/15 (106/16).
[175] OLG Celle RVGreport 2012, 265 = NJW 2012, 1671; so OLG Köln RVGreport 2010, 99 = StraFo 2010, 131, für den zur Verfahrenssicherung bestellten weiteren Pflichtverteidiger.

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