Rz. 66
In Strafsachen wird sich der Verteidiger in aller Regel einen Aktenauszug anfertigen müssen, da er über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts nicht automatisch informiert wird. Dem Anwalt ist es insoweit nicht zuzumuten, sich handschriftliche Aktenauszüge anzufertigen oder den wesentlichen Inhalt abzudiktieren.[92] Der Verteidiger muss darauf achten, dass er möglichst umfassende Informationen erhält, um nicht später wiederholt um Akteneinsicht ersuchen zu müssen.[93]
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