Rz. 74
Der Verteidiger darf sich grds. für eine sachgerechte Verteidigung einen vollständigen Auszug aus den Straf- und Ermittlungsakten anfertigen.[105] Der Verteidiger muss auch schon deshalb darauf achten, dass er möglichst umfassende Informationen erhält, um nicht später wiederholt um Akteneinsicht ersuchen zu müssen.[106] Hierzu gehören auch Kopien des Aktendeckels,[107] von Rückseiten[108] sowie der Bundeszentralregister- und Fahreignungsregisterauszüge.[109] Anderenfalls ist eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich.
Rz. 75
Auch die Fertigung von Kopien von Zustellungsurkunden kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn es z.B. um Fristen oder die Wiedereinsetzung geht,[110] es für die Berechnung von Fristen auf den Eingang dieser Schriftstücke bei Gericht ankommt oder sich hierauf Verfügungen/Vermerke des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft befinden.
Rz. 76
Die Fertigung eines vollständigen Aktenauszuges durch Fertigung von Ausdrucken soll nach OLG Celle auch dann erforderlich sein, wenn die Gerichtsakten zwar in elektronischer Form zur Verfügung stehen, in dieser Fassung aber vereinzelt Seiten übersprungen werden. Nur wenn die in digitalisierter Form vorliegenden Akten die Verfahrensakten vollständig widerspiegeln, kann der Verteidiger hierauf verwiesen werden und kann die Fertigung von Kopien als nicht erforderlich anzusehen sein (vgl. aber Rdn 81 ff.).[111]
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