Rz. 54
Für die Beurteilung, ob die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken aus der Gerichts- oder Behördenakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist, kommt es nicht auf den subjektiven Standpunkt des Anwalts an, sondern auf eine objektive Betrachtung (allgemeine Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr),[74] wobei dem Anwalt allerdings ein großzügiger Ermessensspielraum einzuräumen ist.[75] Diesen Ermessensspielraum muss der Rechtsanwalt aber auch ausüben.[76] Hierbei ist auch der Grundsatz kostensparender Verfahrens- und Prozessführung zu beachten.[77] Ob die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, ist nach der Rechtsprechung des BGH[78] aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter[79] haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können.[80] Es kommt auf die Verfahrensart und den konkreten Sachverhalt sowie auf die aktuelle Verfahrenslage an.[81] Hierbei ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen.[82] Eine bloße Erleichterung oder Zweckmäßigkeit reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit zu bejahen.[83] Deshalb wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Rechtsanwalt nicht kurzerhand die gesamte Akte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft kopieren lassen darf.[84]
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