Rz. 98

Zu der Frage, ob die Dokumentenpauschale auch anfällt, wenn keine Kopien oder Ausdrucke aus der Behörden- bzw. der Gerichtsakte in Papierform hergestellt wurden, sondern der Rechtsanwalt die für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache gebotenen Seiten der Akte lediglich einscannt und auf seinem Computer bzw. einem externen Datenträger gespeichert hat, wird auf Rdn 23 ff. verwiesen.

 

Rz. 99

Wenn in einem Strafverfahren mit mehreren Angeklagten nur ein Verteidiger die Akten einscannt und diese dann den anderen Verteidigern – ggf. aus derselben Sozietät – auf deren Computern oder auch iPads zur Verfügung stellt, stellen die Verteidiger keine auslagenpflichtigen Kopien oder Ausdrucke her (siehe Rdn 98, 23 ff.).

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