Rz. 251

Die gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit von Auslagen kann gem. § 46 Abs. 2 S. 1 aufgrund ausdrücklicher Erwähnung zunächst für Reisekosten getroffen werden. § 46 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Feststellungsentscheidung auch für Dolmetscher- und Übersetzerkosten möglich ist.[386] Nach allgemeiner Meinung ist das Feststellungsverfahren schließlich aber über § 46 Abs. 2 S. 3 für sämtliche Auslagentatbestände und damit auch die Dokumentenpauschale möglich (§ 46 Rdn 64 f.).[387] Zwar nennt § 46 Abs. 2 S. 3 nur Aufwendungen gem. § 670 BGB. Gemeint dürften damit aber nicht nur die Aufwendungen i.S.v. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 sein. Der Gesetzgeber weist in den Motiven zu § 46 darauf hin, dass § 46 Abs. 2 S. 3 den Anwendungsbereich von § 46 Abs. 2 S. 1 und 2 auf andere Auslagen in solchen Angelegenheiten erstreckt, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 VV bestimmen.[388] Deshalb kann das Gericht z.B. auch für die Dokumentenpauschale nach VV 7000 feststellen, dass die Fertigung von Kopien oder Ausdrucken erforderlich ist.[389]

 

Rz. 252

Ist eine Vorabentscheidung über die Dokumentenpauschale gem. § 46 Abs. 2 ergangen, hat der Urkundsbeamte auch diese als unabänderlich und bindend hinzunehmen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, insbesondere nicht nach § 56.[390] Im Festsetzungsverfahren gem. § 55 ist dann lediglich die tatsächliche Entstehung und die Höhe der geltend gemachten Dokumentenpauschale zu prüfen.

Das gilt allerdings nach dem Wortlaut von Abs. 2 S. 1 nur, wenn die Feststellung der Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 vor der Entstehung der Dokumentenpauschale getroffen worden ist.[391] Entscheidet das Gericht erst nach Entstehung der Dokumentenpauschale, ist die Entscheidung zwar wirksam, jedoch für das Festsetzungsverfahren nach § 55 nicht bindend.

 

Rz. 253

Auch wenn eine Feststellungsentscheidung gem. § 46 Abs. 2 getroffen worden ist, ist die tatsächliche Entstehung und die Höhe der betroffenen Auslagen noch darzulegen und glaubhaft zu machen. Denn die Prüfung der Entstehung von Auslagen wird durch die Feststellung der Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 nicht ersetzt.[392] Die Prüfung, ob diese tatsächlich und wenn ja in welcher Höhe entstanden sind, ist noch vom Urkundsbeamten anzustellen.[393] Eine Feststellungsentscheidung zur Höhe der Auslagen ist unzulässig.[394]

[386] OLG Düsseldorf AGS 1994, 90 = StV 1994, 499, noch zu § 126 BRAGO; OLG Schleswig SchlHA 2006, 301; AG Wermelskirchen AGS 2002, 20 = Rpfleger 2001, 504.
[387] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 46 Rn 93; NK-GK/H. Schneider, § 46 Rn 24; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 46 Rn 169; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 46 Rn 31.
[388] BT-Drucks 15/1971, S. 200.
[389] Vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1984, 418, noch zu § 126 BRAGO.
[390] OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14; OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 312/14; OLG Celle AGS 2012, 480 = StraFo 2012, 338; OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 226, zu § 126 BRAGO.
[391] KG RVGreport 2003, 302 = StRR 2008, 398; OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14: Feststellung, dass ein Komplettausdruck der auf Datenträger übersandten bzw. überlassenen elektronischen Zweitakte erforderlich ist.
[394] OLG Hamm 25.4.1980 – 6 Ws 38/80.

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