Rz. 64

Die Unsicherheit des beigeordneten oder bestellten Anwalts bei seiner Einschätzung, ob beabsichtigte Auslagen auch von der Staatskasse als erforderlich angesehen werden oder ob diese sich womöglich auf den Standpunkt stellen wird, diese Auslagen bräuchte sie mangels Erforderlichkeit nicht zu ersetzen, ist zwar in Abs. 2 S. 1 anhand der Reisekosten thematisiert worden (vgl. Rdn 55). Sie ist jedoch keineswegs abhängig von einer konkreten Auslagenart, sondern beschreibt eine allgemeine Problematik zu sämtlichen Auslagentatbeständen in VV Teil 7. Diese nicht nur partiell zu erfassen lässt die Erstreckung der Vorabentscheidung auf andere Auslagen als Reisekosten notwendig erscheinen.[110] Deshalb kann das Gericht z.B. auch für die Dokumentenpauschale nach VV 7000 feststellen, dass die Fertigung von Kopien oder Ausdrucken erforderlich ist.[111]

[110] Vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 64 = NStZ-RR 2015, 64; OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 261/14, III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 236/14; OLG Stuttgart 24.9.2014 – 6–2 StE 1/14; OLG Hamm 14.5.2013 – I-25 W 94/13, AGS 2013, 348; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 46 Rn 93; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 46 Rn 169.
[111] Vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 64 = NStZ-RR 2015, 64; OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 261/14, III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 236/14.

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