Rz. 92

Ist eine Vorabentscheidung über die Dokumentenpauschale gem. § 46 Abs. 2 ergangen, hat der Urkundsbeamte diese im Festsetzungsverfahren gem. § 55 als unabänderlich und bindend hinzunehmen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, insbesondere nicht nach § 56 (vgl. hierzu Rdn 252).[152] Im Festsetzungsverfahren gem. § 55 ist dann lediglich die tatsächliche Entstehung und die Höhe der geltend gemachten Dokumentenpauschale zu prüfen. Denn die Prüfung der Entstehung und der Höhe der erfassten Auslagen wird durch die Feststellung der Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 nicht ersetzt.[153] Die Feststellung verhält sich nur zu der Frage der Erforderlichkeit. Die Prüfung, ob diese tatsächlich und wenn ja in welcher Höhe entstanden sind, ist noch vom Urkundsbeamten anzustellen.[154] Eine Feststellungsentscheidung zur Höhe der Auslagen ist unzulässig.[155]

 

Rz. 93

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach OLG Düsseldorf[156] auch eine Vorabentscheidung, die einen Komplett-Ausdruck der elektronischen Akte genehmigt, keinen Anspruch begründet, die gesamte Akte wahllos auf Kosten der Staatskasse auszudrucken. Ein Feststellungsbeschluss mit derartigem Regelungsgehalt wäre willkürlich, da er in nicht mehr vertretbarer Verkennung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 S. 3 nur noch darauf hinausliefe, dem Pflichtverteidiger über die Dokumentenpauschale ein in den gesetzlichen Gebühren- und Auslagenregelungen nicht vorgesehenes "Zusatzentgelt" zu verschaffen.

[152] OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1Ws 246/14, III-1 Ws 272/14; OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 312/14; OLG Celle AGS 2012, 480 = StraFo 2012, 338; OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 226, zu § 126 BRAGO.
[155] OLG Hamm 25.4.1980 – 6 Ws 38/80.

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