Rz. 14

Darüber hinaus sind die VV 6300 ff. anwendbar in Verfahren nach § 312 FamFG, also in Unterbringungssachen.[12] § 312 FamFG definiert, was Unterbringungssachen sind, nämlich Verfahren, die

die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten, § 1906 Abs. 1–3 BGB (§ 312 S. 1 Nr. 1 FamFG),[13] oder einer Person, die einen anderen zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt hat, § 1906 Abs. 5 BGB (§ 312 S. 1 Nr. 1 FamFG),
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB (§ 312 S. 1 Nr. 2 FamFG),[14]
die freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 312 S. 1 Nr. 3 FamFG)

betreffen.

 

Rz. 15

Nach § 312 S. 2 FamFG finden die für die Unterbringung geltenden Vorschriften für ärztliche Zwangsmaßnahmen entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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