Gesetzestext
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
3322 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO…… | 0,5 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Das Verteilungsgericht kann das Verteilungsverfahren u.a. einstellen, wenn nach der Eröffnung der Mehrbetrag der Haftungssumme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt oder die unzureichend gewordene Sicherheit nicht fristgemäß ergänzt oder geleistet wird (§§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 2 S. 1 SVertO). Bereits vor der Einstellung kann es die gemäß § 8 Abs. 4 SVertO eigentlich unzulässige Zwangsvollstreckung wegen eines angemeldeten Anspruchs insoweit zulassen, wie dies zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der Schuldner nicht innerhalb der bestimmten Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme einzahlen oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird.
B. Regelungsgehalt
Rz. 2
Vertritt der Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 SVertO auf Zulassung der Zwangsvollstreckung einen Gläubiger oder den Schuldner, erhält er nach VV 3322 eine 0,5-Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht ggf. zusätzlich zu sonstigen erwachsenen Gebühren nach VV 3313 ff., weil eine besondere Angelegenheit vorliegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 19); eine Anrechnung findet nicht statt. Mit der Verfahrensgebühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem solchen Verfahren abgegolten (Pauschgebühr), selbst wenn es ausnahmsweise zu einer mündlichen Verhandlung kommen sollte. Die Gebühr fällt an, wenn der Anwalt im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags tätig wird. Dies ist beim Anwalt des Gläubigers dann der Fall, wenn er in Ausführung des erteilten Auftrags zur Antragstellung i.S.d. § 17 Abs. 4 SVertO tätig wird, beim Anwalt des Schuldners, wenn er im Rahmen des Auftrags, den Antrag abzuwehren, tätig wird.[1]
Daneben können noch Gebühren nach VV 3313, 3314, 3317, 3320 und 3323 anfallen, sofern die jeweiligen Tatbestände greifen. Ist die anwaltliche Tätigkeit auf die Stellung des Antrags i.S.d. § 17 Abs. 4 SVertO beschränkt, so erhält der Anwalt nur diese Gebühr. Bei erneuter Antragsstellung nach Ablehnung eines Antrags nach § 17 Abs. 4 SVertO fällt keine neue Gebühr an.[2]
C. Gegenstandswert
Rz. 3
Zum Gegenstandswert vgl. § 29 Rdn 4.
D. Kostenerstattung
Rz. 4
Zur Frage der Kostenerstattung vgl. VV Vorb. 3.3.5 Rdn 24 f.
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