Rz. 2

Vertritt der Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 SVertO auf Zulassung der Zwangsvollstreckung einen Gläubiger oder den Schuldner, erhält er nach VV 3322 eine 0,5-Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht ggf. zusätzlich zu sonstigen erwachsenen Gebühren nach VV 3313 ff., weil eine besondere Angelegenheit vorliegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 19); eine Anrechnung findet nicht statt. Mit der Verfahrensgebühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem solchen Verfahren abgegolten (Pauschgebühr), selbst wenn es ausnahmsweise zu einer mündlichen Verhandlung kommen sollte. Die Gebühr fällt an, wenn der Anwalt im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags tätig wird. Dies ist beim Anwalt des Gläubigers dann der Fall, wenn er in Ausführung des erteilten Auftrags zur Antragstellung i.S.d. § 17 Abs. 4 SVertO tätig wird, beim Anwalt des Schuldners, wenn er im Rahmen des Auftrags, den Antrag abzuwehren, tätig wird.[1]

Daneben können noch Gebühren nach VV 3313, 3314, 3317, 3320 und 3323 anfallen, sofern die jeweiligen Tatbestände greifen. Ist die anwaltliche Tätigkeit auf die Stellung des Antrags i.S.d. § 17 Abs. 4 SVertO beschränkt, so erhält der Anwalt nur diese Gebühr. Bei erneuter Antragsstellung nach Ablehnung eines Antrags nach § 17 Abs. 4 SVertO fällt keine neue Gebühr an.[2]

[1] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 5.
[2] Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, VV 3313–3323 Rn 41; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3321 Rn 6.

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