Rz. 24

Gemäß § 14 Abs. 3 SVertO können Kosten, die einem Gläubiger durch die Teilnahme am Verfahren entstanden sind, nicht im Verteilungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Rz. 25

Der Haftungssumme fallen jedoch solche Kosten zur Last und werden gemäß §§ 23 Abs. 4, 34 Abs. 2 SVertO mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen berichtigt, die aus der Prozessführung des Sachwalters in Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme am Verfahren entstehen (§ 31 Abs. 2 SVertO).

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