Rz. 2

Die Gebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren (VV 3313), die Gebühr für die Vertretung des Schuldners im Verteilungsverfahren (VV 3317) sowie die Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens (VV 3500, 3513) bestimmt sich nach dem Wert der Haftungssumme, höchstens nach dem Betrag sämtlicher Forderungen; der Wert beträgt jedoch mindestens 4.000 EUR (§ 28 Abs. 1).

 

Rz. 3

Die Gebühr für die Vertretung eines Gläubigers im Verteilungsverfahren (VV 3317 – im Eröffnungsverfahren ist er noch nicht beteiligt, vgl. VV 3314), beschränkt auf die Anmeldung einer Forderung (VV 3320) sowie im Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens (VV 3500, 3513), berechnet sich nach dem Nennwert der Forderung, wobei Nebenforderungen bis zum Tag vor der Eröffnung des Verteilungsverfahrens mitzurechnen sind.[1]

 

Rz. 4

In Verfahren in den Fällen der VV 3322 (Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO) und VV 3323 (Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gemäß § 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) ist der Gegenstandswert entsprechend § 28 Abs. 3 unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des jeweiligen Auftraggebers in dem konkreten Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 zu bestimmen.[2] Gleiches gilt für solche Beschwerden oder Erinnerungen nach der SVertO, die nicht bereits vom Regelungsbereich des § 28 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 29 erfasst sind.[3]

 

Rz. 5

Wegen der weiteren Einzelheiten siehe die Erl. zu § 28.

[1] Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe BinSchiff 2008, 66.
[2] Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, § 29 Rn 5.
[3] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 29 Rn 7; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 28 Rn 6.

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