Rz. 222

Führt der isolierte Auftrag zur gütlichen Erledigung nicht zum Erfolg bzw. kommt die gütliche Erledigung nicht zustande und wird deshalb vom Gerichtsvollzieher der bedingt für den Fall des Scheiterns der gütlichen Erledigung gestellte Vollstreckungsauftrag durchgeführt, bildet die gütliche Erledigung keine besondere Angelegenheit. Es entsteht insgesamt eine Verfahrensgebühr VV 3309. Zwar könnten die allgemeinen vom BGH entwickelten Grundsätze zur Vollstreckungsmaßnahme und Vollstreckungshandlung sowie die Nennung der gütlichen Erledigung als eigene Vollstreckungsmaßnahme in § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zunächst dafür sprechen, dass die gütliche Erledigung und die folgende Vollstreckung verschiedene Angelegenheiten bilden. Denn die vom Anwalt beantragte isolierte gütliche Erledigung ist durch ihr Scheitern beendet.

 

Rz. 223

Allerdings wird dieses Ergebnis den Besonderheiten der gütlichen Erledigung nicht gerecht. Es muss zum einen berücksichtigt werden, dass es eines ausdrücklichen Auftrags zur gütlichen Erledigung überhaupt nicht bedarf. Der Gerichtsvollzieher ist bereits aufgrund des (allgemeinen) Vollstreckungsauftrags befugt, die gütliche Erledigung zu versuchen. Zum anderen soll der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung in jeder Lage des Verfahrens (§ 802b Abs. 1 ZPO) versuchen (vgl. Rdn 214 f.). Das zeigt, dass die gütliche Erledigung auch im Falle ihres Scheiterns nicht dauerhaft beendet ist. Vielmehr kann es auch anschließend wieder zu einer gütlichen Erledigung kommen.[224] Deshalb ist die gütliche Erledigung im Rahmen eines kombinierten Auftrages nicht als besondere Angelegenheit, sondern als (vorbereitende) Vollstreckungshandlung im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme zu betrachten.[225] Der Versuch der gütlichen Erledigung steht entweder im Zusammenhang mit einer laufenden oder

einer danach eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme.[226]

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der gütlichen Erledigung und für den Fall deren Scheiterns mit der Mobiliarvollstreckung.[227] Weil der Anwalt dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten und ihm mitgeteilten Zahlungsplan widerspricht, führt der Gerichtsvollzieher die Mobiliarvollstreckung durch.

Die Tätigkeiten im Rahmen der gütlichen Erledigung haben für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr VV 3309 ausgelöst.[228] Für die Tätigkeit bei der anschließenden Mobiliarvollstreckung entsteht die Gebühr aber nicht erneut. Die gütliche Erledigung sowie die Mobiliarvollstreckung bilden dieselbe Angelegenheit.[229]

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