Rz. 219

Wird der Auftrag, eine gütliche Erledigung mit dem Schuldner zu versuchen, mit dem Auftrag für weitere Vollstreckungsmaßnahmen kombiniert, entsteht bereits für den Auftrag zur gütlichen Erledigung die Verfahrensgebühr VV 3309.[221] Allerdings bildet der Auftrag zur gütlichen Erledigung keine besondere Angelegenheit. Zwar entsteht bei einem kombinierten Auftrag eine weitere Verfahrensgebühr nach VV 3309, wenn die Bedingung für den weiteren Auftrag eingetreten ist und dadurch aus dem bedingten Auftrag ein unbedingter geworden ist.[222] Allerdings ist Voraussetzung für den Anfall von zwei Verfahrensgebühren nach VV 3309, dass beide Maßnahmen verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden. Das ist indes bei einem mit einem Auftrag für weitere Vollstreckungsmaßnahmen kombinierten Auftrag zur gütlichen Erledigung nicht der Fall.

 

Rz. 220

Soll der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags zunächst eine gütliche Einigung versuchen, bei deren Scheitern jedoch ohne weiteres weitere Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen, etwa eine Pfändung durchführen oder eine Vermögensauskunft einholen, kann die Vollstreckung zwar schon durch eine gütliche Einigung beendet werden. Ist dies aber nicht der Fall, wird die weitere Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher aufgrund des schon erteilten, einheitlichen Vollstreckungsauftrags des Gläubigers betrieben. Der gescheiterte Versuch der gütlichen Einigung stellt sich dann im Fall des kombinierten Vollstreckungsauftrags lediglich als bloß vorbereitende Vollstreckungshandlung dar, die nur dazu dient, die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben.[223]

Deshalb ist wie folgt zu unterscheiden:

[222] Volpert, RVGreport 2012, 442, 445; so auch Enders, JurBüro 2012, 633, 635 und JurBüro 2013, 1; HK-ZV/Sternal, § 807 ZPO Rn 23.

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