Leitsatz (amtlich)

Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 20.9.2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rz. 14 - Gebühr für Drittauskunft).

 

Normenkette

ZPO § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 3309

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 04.04.2018; Aktenzeichen 51 T 77/18)

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 16.01.2018; Aktenzeichen 34 M 8004/18)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des LG Berlin vom 4.4.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin auch hinsichtlich der Gebühr für die Einholung von Drittauskünften zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des AG Charlottenburg vom 16.1.2018 im Umfang der Aufhebung abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, im Rahmen der Vollstreckung auch soweit erforderlich die Rechtsanwaltskosten der Drittstellenauskunft mit einzutreiben.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Gläubigerin erteilte unter dem 12.12.2017 einen Vollstreckungsauftrag gegen die Schuldnerin wegen einer durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Augsburg titulierten Geldforderung. In dem dafür verwendeten Musterformular gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 GVFV waren Eintragungen u.a. bei den Modulen E 2 und E 3 (Einziehung von Teilbeträgen und abweichende Zahlungsmodalitäten), G 2 (Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch) und K (Pfändung körperlicher Sachen) erfolgt. Als weitere Vollstreckungskosten beantragte die Gläubigerin eine Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. jeweils 28,80 EUR einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer für den Antrag auf gütliche Erledigung und für die Einholung von Drittauskünften über die Schuldnerin.

Rz. 2

Der Gerichtsvollzieher hat den Ansatz dieser Gebühren abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben.

Rz. 3

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV stehe der Gläubigerin weder für den Antrag auf gütliche Erledigung noch für den Auftrag zu, Drittauskünfte einzuholen. Die gütliche Einigung diene allein der Vollstreckung aus dem Titel, stehe in engem innerem Zusammenhang mit der folgenden Zwangsvollstreckung und stelle keine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 RVG dar. Auch die Einholung von Drittauskünften sei gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit.

Rz. 4

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zwar zutreffend angenommen, der Gläubigerin stehe keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV für den im Rahmen ihres Vollstreckungsauftrags gestellten Antrag auf gütliche Einigung zu. Die Gläubigerin kann aber entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts eine solche Gebühr für ihren Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO verlangen.

Rz. 5

1. Für den im Rahmen eines umfassenderen Vollstreckungsauftrags dem Gerichtsvollzieher erteilten Auftrag, auf eine gütliche Einigung mit dem Schuldner hinzuwirken, steht dem Rechtsanwalt keine besondere 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV zu.

Rz. 6

a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gemäß Nr. 3309 RVG-VV beträgt die Gebühr für die Zwangsvollstreckung 0,3. Diese Gebühr entgilt nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.

Rz. 7

b) Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Nach § 802a Abs. 2 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher bereits durch den Vollstreckungsauftrag befugt, die gütliche Erledigung zu versuchen. Allerdings ist es dem Gläubiger möglich, seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Einigungsversuch zu beschränken.

Rz. 8

c) Nach der Rechtsprechung des BGH fällt eine besondere 0,3-Verfahrensgebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung jedenfalls dann an, wenn sie gesondert, d.h. als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag, beantragt wird (BGH, Beschl. v. 20.9.2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rz. 14 - Gebühr für Drittauskunft). In einem solchen Fall liegt gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit vor. Hingegen ist die Frage, ob diese Gebühr auch dann anfällt, wenn die Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht isoliert, sondern kombiniert mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen wie der Einholung einer Vermögensauskunft oder der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beantragt wird, bisher in der Rechtsprechung nicht entschieden. Sie ist im Schrifttum umstritten.

Rz. 9

aa) Nach einer Ansicht stellt der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, gebührenrechtlich stets eine besondere Angelegenheit dar (Seibel in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 802b Rz. 23; Goebel, FoVo 2013, 1, 3; Hergenröder, DGVZ 2014, 109, 115; Goebel/Wagener-Neef, Anwaltsgebühren im Forderungseinzug, § 6 Rz. 45 f.). Nach §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 802b Abs. 1 ZPO gelte die gütliche Erledigung als eigene Vollstreckungsmaßnahme und damit als besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Die gütliche Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO sei auch nicht lediglich eine vorbereitende Vollstreckungshandlung, sondern gerade der Versuch, die Vollstreckung durch eine vom vollständigen Forderungsausgleich abweichende Verfahrensweise abzuwenden. Erteile der Anwalt dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, zunächst eine isolierte gütliche Einigung nach § 802b Abs. 1 ZPO zu versuchen, jedoch im Falle deren Scheiterns eine Pfändung vorzunehmen oder eine Vermögensauskunft einzuholen, handele es sich letztlich um zwei Aufträge an den Gerichtsvollzieher. Dabei werde der zweite nur bedingt erteilt, weil er davon abhängig gemacht werde, dass die gütliche Erledigung scheitere.

Rz. 10

bb) Nach der Gegenansicht kommt bei kombinierten, also nicht allein auf den Versuch einer gütlichen Erledigung beschränkten Vollstreckungsaufträgen eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr für den darin enthaltenen Auftrag zur gütliche Erledigung nicht in Betracht (Enders, JurBüro 2012, 633, 636; Volpert, RVGreport 2013, 375, 377). Zwar werde die 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV bereits durch den Auftrag zur gütlichen Erledigung ausgelöst; dieser Erledigungsversuch stehe aber im engen Zusammenhang mit dem Vollstreckungsauftrag, die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben. Zwar sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG jede Vollstreckungsmaßnahme eine besondere - gebührenrechtliche - Angelegenheit; mehrere Vollstreckungshandlungen, die beispielsweise eine Vollstreckungsmaßnahme vorbereiteten, seien aber unter dem Begriff "Vollstreckungsmaßnahme" zu subsumieren.

Rz. 11

d) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen. Wird der Auftrag, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner zu versuchen, kombiniert mit dem Auftrag für weitere Vollstreckungsmaßnahmen erteilt, stellt der Versuch einer gütlichen Einigung keine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV zusteht.

Rz. 12

aa) Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschl. v. 12.12.2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 [juris Rz. 6]; Beschl. v. 24.9.2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79 [juris Rz. 8]).

Rz. 13

bb) Soll der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags zunächst eine gütliche Einigung versuchen, bei deren Scheitern jedoch ohne Weiteres weitere Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen, etwa eine Pfändung durchführen oder eine Vermögensauskunft einholen, kann die Vollstreckung zwar schon durch eine gütliche Einigung beendet werden. Ist dies aber nicht der Fall, wird die weitere Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher aufgrund des schon erteilten, einheitlichen Vollstreckungsauftrags des Gläubigers betrieben. Der gescheiterte Versuch der gütlichen Einigung stellt sich dann im Fall des kombinierten Vollstreckungsauftrags lediglich als bloß vorbereitende Vollstreckungshandlung dar, die nur dazu dient, die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben (vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rz. 8). Dieser Versuch ist keine selbständig etwa neben einer Pfändung oder Einholung der Vermögensauskunft stehende, besondere Vollstreckungsmaßnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.2018 - I ZB 32/18, juris Rz. 11), sondern im Hinblick darauf, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, die erste Stufe einer Sequenz von Vollstreckungshandlungen.

Rz. 14

cc) Während der gem. § 802a Abs. 2 ZPO ausdrücklich auf den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beschränkte Vollstreckungsauftrag mit dessen Scheitern beendet ist, ist dies bei einem kombinierten Vollstreckungsauftrag, bei dem nach diesem Scheitern ohne Weiteres weitere Vollstreckungsmaßnahmen folgen, nicht der Fall. Darüber hinaus ist auch der Versuch der gütlichen Erledigung nach ihrem (ersten) Scheitern nicht dauerhaft beendet, weil der Gerichtsvollzieher gem. § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens weiter eine gütliche Erledigung zu suchen hat (vgl. Volpert, RVGreport 2013, 375, 377).

Rz. 15

dd) Die Vorschriften des § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 802b Abs. 1 ZPO gehen auf das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zurück, mit dem - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - u.a. eine Förderung der gütlichen Einigung in der Zwangsvollstreckung bezweckt war (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats für ein Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, 21). Durch die Aufnahme des Versuchs der gütlichen Erledigung der Sache in den Katalog der Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde in Verbindung mit Satz 2 dieser Vorschrift für den Gläubiger die Möglichkeit geschaffen, den Vollstreckungsauftrag auf den Versuch einer gütlichen Erledigung zu beschränken. Macht der Gläubiger hiervon Gebrauch, so fällt eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV an. Ist der Versuch der gütlichen Erledigung dagegen Teil eines kombinierten, umfassenderen Vollstreckungsauftrags, der etwa den Auftrag zur Pfändung oder Einholung einer Vermögensauskunft einschließt, so kann es sich dabei im Hinblick auf die gleichzeitig mit § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZPO eingeführte Vorschrift des § 802b Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll, um keine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme handeln. Der Versuch einer gütlichen Einigung soll nach § 802b Abs. 1 ZPO Bestandteil jeder Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers sein und stellt deshalb im Rahmen eines kombinierten Vollstreckungsauftrags keine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme dar. Vielmehr handelt es sich um eine der Zeitersparnis und Effektivität der Zwangsvollstreckung dienende Hilfsbefugnis des Gerichtsvollziehers bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen (zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners nach § 755 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rz. 7).

Rz. 16

ee) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass dem Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Erledigung gem. Nr. 207 KV GvKostG eine Gebühr i.H.v. 16 EUR zusteht, die sich auf 8 EUR reduziert, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO beauftragt wird. Ausweislich Nr. 207 und 208 KV GvKostG handelt es sich dabei aber um eine Gebühr, die dem Gerichtsvollzieher aufgrund seiner stets gem. § 802b Abs. 1 ZPO bestehenden, unterstützenden Hilfsbefugnis entsteht, eine gütliche Erledigung zu versuchen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich deshalb aus dieser Gebührenregelung für Gerichtsvollzieher nicht entnehmen, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung im Fall der Beauftragung mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen als besondere Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu behandeln ist. Vielmehr handelt es sich jedenfalls bei der im Fall gleichzeitiger Beauftragung mit Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gewährten Gebühr gem. Nr. 208 KV GvKostG um einen dem Gerichtsvollzieher gewährten Ausgleich für einen bei der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags tatsächlich entstehenden Mehraufwand. Demgegenüber hat der Gläubigervertreter beim Versuch der gütlichen Einigung keinen direkten Kontakt zum Schuldner. Schon deshalb ist ein Gleichlauf von Gerichtsvollzieher- und Anwaltsvergütung hier nicht geboten.

Rz. 17

e) Im Streitfall ist der Auftrag für den Versuch der gütlichen Einigung nicht isoliert, sondern kombiniert insb. mit den Vollstreckungsmaßnahmen der Pfändung und der Einholung einer Vermögensauskunft erteilt worden. Der Gläubigerin steht damit dafür keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV zu.

Rz. 18

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Gerichtsvollzieher eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften abgesetzt hat.

Rz. 19

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gem. §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802l ZPO eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV zusteht (BGH WM 2019, 33 Rz. 10 bis 20 - Gebühr für Drittauskunft; BGH, Beschl. v. 31.10.2018 - I ZB 32/18, juris Rz. 6 bis 12; Beschl. v. 28.3.2019 - I ZB 81/18, juris Rz. 6 bis 11). Der vorliegende Fall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Rz. 20

IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13374038

NJW 2019, 10

NJW 2019, 3080

FamRZ 2019, 1804

JurBüro 2019, 461

WM 2019, 1696

AnwBl 2020, 111

DGVZ 2019, 206

JZ 2019, 688

MDR 2019, 1217

Rpfleger 2019, 666

AGS 2019, 393

FoVo 2020, 9

NJW-Spezial 2019, 635

RENOpraxis 2019, 218

RVGreport 2019, 385

BRAK-Mitt. 2019, 254

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