Rz. 214

Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jedem Stadium der Vollstreckung verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken (Leitlinie der Mobiliarvollstreckung).[208] Aus § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich zunächst, dass der Gerichtsvollzieher bereits durch den Vollstreckungsauftrag und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels befugt ist, die gütliche Erledigung zu versuchen.[209] Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher aber auch isoliert nur mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen.[210] Die gütliche Erledigung kann in einer § 802b Abs. 2 ZPO entsprechenden Zahlungsvereinbarung bestehen. Sie kann aber beispielsweise auch darin bestehen, dass der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner die Bestellung von Sicherheiten für den Gläubiger oder einen teilweisen Erlass der Schuld vereinbart, um damit einen Anreiz für den Schuldner zu schaffen.[211]

 

Rz. 215

Will der Gläubiger keine gütliche Erledigung in Form einer Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 802b Abs. 2 ZPO, muss und kann er das im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich ausschließen (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO).[212] Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gemäß § 802b Abs. 2 ZPO eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die gütliche Erledigung an sich kann nach allerdings wohl umstrittener Auffassung nicht ausgeschlossen werden.[213] Durch den Ausschluss des Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 802b Abs. 2 ZPO wird aber faktisch die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung ausgeschlossen.[214]

[208] BGH 21.12.2015 – I ZB 107/14; BT-Drucks 16/10069, S. 24; OLG Köln JurBüro 2014, 549; LG Freiburg JurBüro 2014, 442.
[211] HK-ZV/Sternal, § 802b Rn 4; vgl. hierzu auch OLG Schleswig 20.9.2018 – 9 W 105/18; OLG Schleswig 26.7.2017 – 9 W 103/17; OLG Dresden 29.8.2018 – 3 W 437/18.
[212] Vgl. hierzu OLG Schleswig 20.9.2018 – 9 W 105/18; OLG Dresden 29.8.2018 – 3 W 437/18; OLG Düsseldorf 13.7.2017 – I-10 W 372/17; BT-Drucks 16/10069, S. 24; AG Oberndorf JurBüro 2013, 586; AG Düsseldorf AGS 2014, 120 = DGVZ 2013, 219.
[213] Vgl. OLG Schleswig 20.9.2018 – 9 W 105/18; OLG Schleswig 26.7.2017 – 9 W 103/17; a.A., die gütliche Erledigung erschöpft sich i.d.R. in einer Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 802b Abs. 2 ZPO, OLG Dresden 29.8.2018 – 3 W 437/18 und OLG Düsseldorf 13.7.2017 – I-10 W 372/17.

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