Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Gläubiger beauftragte die Obergerichtsvollzieherin unter Verwendung des amtlichen Formulars (vgl. § 1 Abs. 1 GVFV) unter anderem mit der Abnahme der Vermögensauskunft. In dem Formular ließ er im Modul F und Setzen des entsprechenden Kreuzes mitteilen, dass er mit einer Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht einverstanden sei. Handschriftlich ließ er hinzufügen "bzw. sonstiger gütlicher Einigung".

Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 wandte sich die Obergerichtsvollzieherin an die Schuldnerin, forderte zur Zahlung des geschuldeten Betrags binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf und lud die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 6. Februar 2018. In dem Schreiben finden sich auch Ausführungen zu einer Ratenzahlung, die möglich sein soll, wenn der Gläubiger eine solche nicht ausgeschlossen hat. Das Schreiben endet mit dem Angebot der Obergerichtsvollzieherin, "sich mit mir innerhalb der oben genannten Frist in Verbindung zu setzen und eine gütliche Einigung gem. § 802b ZPO herbeizuführen (Voll- oder Teilzahlungen vereinbaren)."

Am 8. Februar 2018 begab sich die Obergerichtsvollzieherin zu der Schuldnerin. Die Schuldnerin erklärte, nicht zahlen zu können, und gab die Vermögensauskunft ab. Das Vollstreckungsprotokoll enthält den Zusatz: "Die gütliche Einigung mit dem Schuldner ist gescheitert, da sich dieser nicht mit mir in Verbindung gesetzt hatte und im Termin erklärte, nicht zahlen zu können."

Die Obergerichtsvollzieherin berechnete dem Gläubiger unter anderem eine Gebühr in Höhe von 8,00 EUR nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Einigung. Auf die Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht den Kostenansatz um diese Gebühr reduziert. Die zugelassene Beschwerde der Landeskasse hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde, mit welcher der Vertreter der Landeskasse weiterhin geltend macht, die Obergerichtsvollzieherin habe die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG mit Recht in Ansatz gebracht.

II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 22. Juni 2018 ist unbegründet. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht erkannt, dass für die infolge des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers entfaltete Tätigkeit der Obergerichtsvollzieherin eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 208 KV GvKostG nicht angefallen ist.

1. Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Juli 2017 (Az. 9 W 103/17) entschieden hat, ist der Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 208 KV GvKostG gerechtfertigt, wenn der Gerichtsvollzieher eine solche versucht und der Gläubiger einem solchen Versuch nicht widersprochen hat.

a) Der Versuch einer gütlichen Einigung unterliegt keiner bestimmten Form. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner zur gütlichen Einigung aufsuchen oder schriftlich auffordern. Ob dies in einem separaten Anschreiben erfolgt oder dem Schuldner die gütliche Einigung in einem ohnehin erforderlichen Schreiben (gesondert) angeboten wird, ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Schuldner das Angebot annimmt oder beim Versuch einer gütlichen Einigung jedenfalls mitwirkt. Ausnahmsweise mag das bloße Angebot einer gütlichen Einigung durch den Gerichtsvollzieher nicht ausreichen, wenn von vornherein feststeht, dass der Schuldner nicht darauf eingehen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 9 W 103/17, DGVZ 2017, 211).

Nach diesen Maßstäben hat der Senat den Versuch einer gütlichen Einigung in dem Hinweis des Gerichtsvollziehers erblickt, der Schuldner könne eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch Begleichung der Forderung binnen zwei Wochen verhindern (Senat, Beschluss vom 26. Juli 2017, aaO). In diesem - gesetzlich nicht geschuldeten Hinweis - hat der Senat einen Mehrwert für den Gläubiger erblickt, der vor dem Hintergrund der sonst erfolgenden Vollziehung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Annahme des Versuchs einer gütlichen Einigung rechtfertige.

b) Die Erklärung des Gläubigers im Modul F des amtlichen Formulars (vgl. § 1 Abs. 1 GVFV), er sei nicht mit einer Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO einverstanden, hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juli 2017 (aaO) dahingehend ausgelegt, dass gütliche Einigungen, die eine solche Zahlungsvereinbarung nicht beinhalten, möglich bleiben und die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG auslösen können. Den Hinweis, der Schuldner könne die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch Begleichung der Forderung verhindern, hat der Senat deshalb als nicht von der Erklärung im Modul F des amtlichen Formulars umfa...

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