Verfahrensgang

AG Borna (Aktenzeichen 2 M 1910/17)

LG Leipzig (Aktenzeichen 07 T 185/18)

 

Tenor

An Gerichtsvollzieherkosten sind seitens der Gläubigerin - nur - 47,31 EUR zu zahlen. Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 11.10.2017 (1 DR II-1980/17) wird entsprechend geändert. Die ihn bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts Borna vom 19.02.2018 (2 M 1910/17) und des Landgerichts Leipzig vom 15.03.2018 (7 T 185/18) werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Mit Schreiben vom 23.08.2017 erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag. Unter dem Buchstaben "F" im Antragsformular hatte die Gläubigerin angekreuzt: "Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO)."

Das Ladungsschreiben des Gerichtsvollziehers an den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 11.09.2011 enthält den Satz: "Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen einer gütlichen Einigung diesen Betrag (...)bis zum 09.10.2017 (2 Wochen) an mich zu zahlen bzw. eine Ratenzahlung mit mir zu vereinbaren".

Mit Kostenrechnung 11.10.2017 (DR II 1980/17) setzt der OGV unter anderem die für den "Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)" vorgesehene Gebühr nach KV 207, 208 GvKostG in Höhe von 8,00 EUR an. Berechnet ist auch eine Auslagenpauschale i.H.v. 20 % der Gebühren, mit 8,80 EUR (KV 716). Insgesamt angesetzt sind 56,91 EUR.

Die Gläubigerin legte mit Schriftsatz vom 13.11.2017 gegen die Erhebung der Gebühr KV 207, 208 Erinnerung ein und wies darauf hin, dass sie ausdrücklich erklärt habe, mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden zu sein. Bei Streichung dieser Gebühr ermäßige sich auch die Auslagenpauschale. Der Kostenansatz sei daher um insgesamt 9,60 EUR zu reduzieren.

Der Gerichtsvollzieher half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Amtsgericht Borna, vor, welches sie mit Beschluss vom 19.02.2018, Az. 2 M 1910/17 zurückwies, die Beschwerde jedoch zuließ. Zur Begründung der Zurückweisung führt das Amtsgericht aus, es komme nicht darauf an, ob die Gläubigerin bei der Auftragserteilung eine Ratenzahlungsvereinbarung ausschließe; der Gerichtsvollzieher sei stets verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, dies unterliege nicht der Dispositionsbefugnis der Gläubigerseite.

Die daraufhin eingelegte Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 15.03.2018, Az. 07 T 185/18, zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dem OGV stehe für sein Angebot im Schreiben vom 11.09.2017 an den Schuldner, die Forderung bis 09.10.2017 an ihn begleichen zu können, die Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG zu. Diese werde stets ausgelöst, wenn der GV den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordere, gleich in welcher Form. Der Umstand, dass die Gläubigerin im Vollstreckungsantrag ausdrücklich erklärt habe mit einer Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO, also mit einer Zahlungsfrist oder Ratenzahlung nicht einverstanden zu sein, hindere nicht die Entstehung der Gebühr. Die vom Gerichtsvollzieher eingeräumte Frist von 2 Wochen sei nicht geeignet, einen Vollstreckungsaufschub zu bewirken. Im Übrigen sei der GV ohnehin von Amts wegen verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken; es unterliege nicht der Disposition der Gläubigerin jedwede gütliche Erledigung auszuschließen.

Das Landgericht hat im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung zu diesem Thema die weitere Beschwerde zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 hat die Gläubigerin weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht ihr nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor ist ihr entgegengetreten.

II. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Frage, ob der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV 208 zu § 9 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Einigung ansetzen darf, wenn der Gläubiger im Antragsformular des Vollstreckungsauftrags unter dem Buchstaben F angekreuzt hat "Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO)" ist in der Rechtsprechung der Gerichte, auch der Obergerichte umstritten.

Das OLG Schleswig vertritt die Ansicht, ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers, der das Entstehen der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG auslöse, sei prinzipiell immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordere - gleichgültig in welcher Form dies geschehe. Auf die tatsächliche Annahme des Schuldners oder dessen Mitwirkung komme es grundsätzlich nicht an. Auch der Umstand, dass der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich erklärt habe, mit einer Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO, also mit der Vereinbarung einer Zahlungsfrist oder einer Ratenzahlung, nicht einverstanden zu sein, stehe der Entstehung der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG nicht entgegen (Schleswig-Holsteinisches Ob...

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