Rz. 25
Ob eine Erledigung durch Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG im Rahmen einer Untätigkeitsklage eine "fiktive" Terminsgebühr anfallen lässt – wenn eine Untätigkeit der Behörde dadurch beendet wird, dass diese den beantragten (stattgebenden oder ablehnenden) Verwaltungsakt innerhalb der Frist nach § 88 Abs. 1 S. 3 SGG erlässt und sie einen zureichenden Grund für die verspätete Entscheidung hatte – ist streitig. Die inzwischen wohl ganz herrschende Rspr. vertritt die Auffassung, dass diese Erledigungsform nicht der in VV 3106 genannten Erledigungsart des "angenommenen Anerkenntnisses" i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG gleichsteht. Eine Erledigung eines Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis setze voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkenne und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annehme.[21] Auch das BSG geht nach Erlass des Bescheides nicht von einer Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG aus. Vielmehr ordne § 88 Abs. 1 S. 3 SGG als Sonderregelung für den Fall einer Untätigkeitsklage an, dass bei fristgerechter Stattgabe des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt zu erklären ist.[22] Nach a.A. ist in dem Erlass des Bescheides oder Widerspruchbescheides nach Anhängigkeit der Untätigkeitsklage und der fehlenden Darlegung eines hinreichenden Grundes für die Nichtentscheidung ein Anerkenntnis im Sinne der Anmerkung zu sehen, so dass die "fiktive" Terminsgebühr entsteht.[23]
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