Rz. 15

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Eilverfahren nach VV Vorb. 3 Abs. 4 ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.[16] Die Tätigkeit in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren geht der Angelegenheit im Eilrechtsschutz nicht vor. Anzurechnen wäre nur dann, wenn es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Dies ist beim einstweiligen Anordnungsverfahren im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren nicht der Fall, denn im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren geht es beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Regelung eines vorläufigen Zustandes, bei dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen sind, das Prüfschemata ist ein anderes. Das jeweilige Eilverfahren gilt daher, wie oben ausgeführt, gegenüber dem Hauptsacheverfahren auch als eine "verschiedene" Angelegenheit. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Eilverfahren und der Hauptprozess zeitlich zusammenfallen.

 

Rz. 16

In der Rechtsprechung wird hingegen teilweise eine Anrechnung bejaht. Dies wird mit typischerweise bestehenden Synergieeffekten begründet, die eine Anwendung von Vorb. 3 Abs. 4 VV rechtfertigten.[17] Eine Anrechnung erfolgt jedoch grundsätzlich nur innerhalb eines Instanzenzuges zwischen aufeinander aufbauenden Verfahrensstufen: Verwaltungsverfahren – Widerspruchsverfahren – gerichtliches Verfahren. Diese Systematik würde im Falle einer Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr im Eilverfahren durchbrochen. Daraus können sich auch praktische Probleme ergeben, wenn neben oder nach dem Eilverfahren auch das Hauptsacheverfahren betrieben wird und sich dann die Frage stellt, wo anzurechnen ist. Oder aber das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und die Geschäftsgebühr damit noch gar nicht bestimmt. Eine Anrechnung auf das gerichtliche Eilverfahren kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt bereits bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG gestellt hat und hierfür eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Eine Anrechnung zur Berücksichtigung möglicher Synergieeffekte ist auch nicht erforderlich. Im Fall tatsächlicher Arbeitserleichterung aufgrund vorangegangener Tätigkeiten kann dies hinreichend im Rahmen der Bemessung der konkreten Gebühr nach § 14 Abs. 1 beispielsweise beim Merkmal des Umfangs berücksichtigt werden.

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