1. Mehrere Gläubiger

 

Rz. 4

Die gesamte Schuldenregulierung für den Rechtsuchenden ist unabhängig von der Zahl der Gläubiger immer nur eine Angelegenheit (§ 15).[8] Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gläubiger in einem einheitlichen Rundschreiben angeschrieben werden.[9] Die Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. entsteht nebst der Postentgeltpauschale VV 7002 gem. § 15 Abs. 2 nur einmal, hängt der Höhe nach aber ab von der Anzahl der vorhandenen Gläubiger.

[8] OLG Stuttgart 12.6.2008 – 8 W 229/08; LG Berlin JurBüro 2001, 694; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2504–2507 Rn 9.
[9] OLG Stuttgart 12.6.2008 – 8 W 229/08; LG Berlin RVGreport 2006, 464 = JurBüro 2007, 387.

2. Mehrere Schuldner

 

Rz. 5

Es handelt sich dagegen nicht um "dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit" i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG, wenn Ehegatten die Gewährung von Beratungshilfe jeweils für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens stellen, also mehrere Schuldner vorhanden sind.[10]

Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten vgl. ferner Vor VV 2.5 Rdn 57 ff. und § 55 Rdn 148 ff.

[10] OLG Frankfurt 8.6.2009 – 20 W 154/09; AG Oldenburg 28.12.2007 – 17 II 423/06 – 940; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2504–2507 Rn 9.

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