Rz. 10

Erforderlich ist nicht, dass der Anwalt gegenüber mehreren Gläubigern tätig wird, auch wenn der Gesetzgeber den durch eine Mehrheit von Gläubigern entstehenden erhöhten Arbeitsaufwand als ausgleichswürdig angesehen hat.[23] Die Gebühr VV 2504 fällt bereits an, wenn der Anwalt nur gegenüber einem (möglicherweise dem einzigen) Gläubiger des Schuldners i.S.d. Gebührentatbestands tätig wird.[24] Zwar ist in VV 2504 von "Gläubigern" die Rede, was dafür spricht, dass mindestens 2 Gläubiger vorhanden sein müssen. Indes benennt VV 2504 einen Gebührenbetrag "bei bis zu 5 Gläubigern", ohne eine Mindestzahl der Gläubiger anzugeben. Der Maßgabe von bis zu 5 Gläubigern unterfällt auch ein einziger Gläubiger.

 

Rz. 11

Bei der erhöhten Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. zählen Gesamtgläubiger bei gesamtschuldnerisch haftenden Eheleuten bei jedem der Ehepartner.[25] Das bedeutet, dass sich die Anzahl der vorhandenen Gläubiger nicht dadurch ermäßigt, dass der Rechtsanwalt für verschiedene Schuldner gegen denselben Gläubiger tätig wird.

[24] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 44; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2504–2507 Rn 8; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV 2504–2507 Rn 1; a.A. KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591; OLG Bamberg 6.8.2010 – 4 W 48/10; zweifelnd auch OLG Frankfurt AGS 2008, 394 = RVGreport 2008, 387.

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