Rz. 10
Erforderlich ist nicht, dass der Anwalt gegenüber mehreren Gläubigern tätig wird, auch wenn der Gesetzgeber den durch eine Mehrheit von Gläubigern entstehenden erhöhten Arbeitsaufwand als ausgleichswürdig angesehen hat.[23] Die Gebühr VV 2504 fällt bereits an, wenn der Anwalt nur gegenüber einem (möglicherweise dem einzigen) Gläubiger des Schuldners i.S.d. Gebührentatbestands tätig wird.[24] Zwar ist in VV 2504 von "Gläubigern" die Rede, was dafür spricht, dass mindestens 2 Gläubiger vorhanden sein müssen. Indes benennt VV 2504 einen Gebührenbetrag "bei bis zu 5 Gläubigern", ohne eine Mindestzahl der Gläubiger anzugeben. Der Maßgabe von bis zu 5 Gläubigern unterfällt auch ein einziger Gläubiger.
Rz. 11
Bei der erhöhten Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. zählen Gesamtgläubiger bei gesamtschuldnerisch haftenden Eheleuten bei jedem der Ehepartner.[25] Das bedeutet, dass sich die Anzahl der vorhandenen Gläubiger nicht dadurch ermäßigt, dass der Rechtsanwalt für verschiedene Schuldner gegen denselben Gläubiger tätig wird.
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