Rz. 8
Ebenfalls genügt es nach umstrittener Auffassung nicht, wenn der Anwalt den Gläubigern nur einen sog. starren Nullplan mit dem Erklärungsgehalt des Schuldners "Ich zahle jetzt und auch später – nichts!" übermittelt hat,[16] unabhängig von der weiteren Rechtsfrage, ob ein starrer Nullplan überhaupt eine zulässige Grundlage eines Schuldenbereinigungsverfahrens nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sein kann.[17] Dasselbe gilt für einen sogenannten flexiblen Nullplan ohne Befriedigungsperspektive.[18] Ein "Fast-Nullplan" wird dagegen als ausreichend anzusehen sein, weil er den Gläubigern eine Befriedigungsperspektive schafft.[19]
Rz. 9
Nachdem der BGH[20] festgestellt hat, dass im Schuldenbereinigungsplanverfahren auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig ist, dürfte viel dafür sprechen, dass zur Herstellung eines Gleichklangs zwischen (Insolvenz-)Verfahrensrecht und Anwalts-Gebührenrecht die erhöhten Geschäftsgebühren nach VV 2504 ff. auch bei Nullplänen anfallen.[21] Außerdem weist das OLG Stuttgart[22] zutreffend darauf hin, dass die Auslegung der Vergütungsvorschriften für den Urkundsbeamten (§ 55) im Alltagsgeschäft praktikabel sein muss. Gerade die Prüfung einer Befriedigungsperspektive wird mit den im Festsetzungsverfahren verfügbaren Mitteln nicht regelmäßig mit vertretbarem Aufwand leistbar sein.
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