Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 01.03.2016; Aktenzeichen 3 T 374/15)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Aachen vom 1.3.2016 - 3 T 374/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG Düren bewilligte Frau P am 05.08.2014 Beratungshilfe "wegen Insolvenzanmeldung". In der Folge wurde die Antragstellerin für sie tätig und führte Schriftwechsel mit den Gläubigern. Am 05.10.2015 beantragte sie, für die Vertretung von Frau P in einem Schuldenbereinigungsverfahren vor Insolvenzanmeldung Kosten in Höhe von insgesamt 666,40 EUR festzusetzen, und zwar eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2506 VV zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe von 540 EUR zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. Aus der zur Akte gereichten Gläubigerübersicht ergibt sich, dass den Gläubigern keine Zahlungen angeboten wurden.

Mit Beschluss vom 18.11.2015 hat das AG nach Anhörung der Staatskasse (Bezirksrevisor) eine Gebühr nach Nr. 2503 VV zuzüglich anteiliger Pauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 121,38 EUR festgesetzt. Zur Begründung ist vermerkt, dass der Berechtigungsschein für die Angelegenheit "Insolvenzanmeldung" ausgestellt worden sei. Eine Gebühr für die Schuldenbereinigung nach VV 2506 könne deshalb nicht abgerechnet werden.

Gegen diesen am 19.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.11.2015 Erinnerung eingelegt.

Die zuständige Richterin hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23.11.2015 zurückgewiesen und sich zum Einen die Argumentation des angefochtenen Beschlusses zu Eigen gemacht. Ergänzend hat sie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (ZInsO 2015, 206 ff.) ausgeführt, die Antragstellerin habe die Gebühr nach Nr. 2506 VV nicht verdient, da sie zwar den nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Insolvenzantrag erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuch vorgenommen, dabei jedoch nur einen so genannten "Nullplan" angeboten habe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidung (21 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.11.2015 Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen hat.

Das LG Aachen hat nach Übertragung des Verfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer in dem angefochtenen Beschluss der Beschwerde stattgegeben und die Beratungshilfevergütung antragsgemäß auf 666,40 EUR festgesetzt. Außerdem hat sie die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung von Obergerichten zugelassen. Die Staatskasse hat die weitere Beschwerde auch unter Hinweis auf die entgegenstehende Entscheidung des OLG Stuttgart eingelegt.

II. Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist nach Zulassung durch das LG gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.

Das LG Aachen hat zur Begründung ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des AG umfasst die bewilligte Beratungshilfe die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens. Zudem ist der Gebührentatbestand von Ziff. 2506 VV RVG erfüllt.

Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht wurde; der Plan ist dem Insolvenzantrag beizufügen. Nach allgemeiner Auffassung ist es insoweit insolvenzrechtlich ausreichend, dass ein so genannter Nullplan vorgelegt wird - d.h. ein Plan, bei dem mit wirklichen Zahlungen an die Gläubiger nicht zu rechnen ist (vgl. BGH vom 10.10.2013 - IX ZB 97/12).

Wenn - wie hier - der Schuldnerin Beratungshilfe "wegen Insolvenzanmeldung" bewilligt wurde, umfasst die Bewilligung auch den vorgenannten Einigungsversuch, da dieser nebst der darüber auszustellenden Bescheinigung notwendige Voraussetzung der Insolvenzanmeldung ist. Die verwendete Bezeichnung "wegen Insolvenzanmeldung" ist offen formuliert. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Schuldners bzw. des für ihn tätigen Anwalts gehen. Nach § 6 Abs. 1 BerHG stellt das AG den Berechtigungsschein "unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit" aus. Verwendet das AG gleichwohl eine weite Formulierung, so deckt der Beratungshilfeschein alle Tätigkeiten ab, die sich unter die von dem Rechtspfleger verwendete Formulierung subsumieren lassen.

Welche Gebühren bei einer einmal erfolgten Bewilligung von Beratungshilfe tatsächlich angefallen sind, ist im vorliegenden Gebührenfestsetzungsverfahren zu klären. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. die Beschlüsse vom 22.07.2013 - 3 T 116/13 - und vom 29.09.2014 - 3 T 250/14) erfüllt auch der Versuch einer Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines so genannten Nullplans die gesetzlichen Voraussetzungen von Ziff. 2506 VV RVG, nämlich einer "Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)" bei 11 - 15 Gläubigern

Die Kammer verkennt nicht, dass die Frage, ob auch ein Nullplan ...

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