Rz. 17

Für ein Akteneinsichtsgesuch kann die Geschäftsgebühr VV 2503 entstehen.[28] Hierbei ist in einem ersten Schritt zu klären, ob der anwaltliche Auftrag auf eine Beratung oder eine Vertretung gerichtet ist. Steht dies fest, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob in dem Beratungsmandat die Beratungsgebühr (VV 2501) bzw. im Vertretungsmandat die Geschäftsgebühr (VV 2503) entstanden ist. Die Abgrenzung zwischen einem Beratungsmandat und einem Vertretungsmandat ist oftmals schwierig. Regelmäßig entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob der Anwalt aufgrund des ihm erteilten Mandats nach außen hin gegenüber Dritten tätig werden soll (siehe § 34 Rdn 17).[29] Abzugrenzen ist also nach dem Auftrag und nicht nach der konkret ausgeführten anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 34 Rdn 17). Tritt der Anwalt nach außen hervor, ist dies allerdings ein sicheres Zeichen für einen Auftrag zur Vertretung.[30]

[28] So auch AG Halle AGS 2013, 244; AG Rostock AGS 2011, 192; AG Osnabrück AnwBl 1985, 335; AG Freiburg JurBüro 1999, 147; a.A. AG Halle AGS 2012, 239 m. abl. Anm. Fölsch.
[29] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300; OLG Düsseldorf AGS 2012, 454; OLG Nürnberg AGS 2010, 480.
[30] Vgl. hierzu BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300; OLG Düsseldorf AGS 2012, 454; OLG Nürnberg AGS 2010, 480; vgl. auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 34 Rn 14; a.A. OLG Bamberg AGS 2016, 143.

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