Rz. 10

Der Rat oder die Auskunft darf nicht in Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit stehen (Anm. Abs. 1 zu VV 2501). Die Abgrenzung der Beratung von der Geschäftsbesorgung und damit die Abgrenzung einer Beratungsgebühr von einer Geschäftsgebühr VV 2503 ist im Einzelfall schwierig. Um eine Beratung handelt es sich dann, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten, mit der Beratung verbunden ist.[7] In der Formulierung in Anm. Abs. 1 zu VV 2503 "für das Betreiben des Geschäfts" kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass es sich um die Gebühr handelt, nach der grundsätzlich die außergerichtliche Vertretung abzurechnen ist. Es kommt deshalb grundsätzlich darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll.[8] Eine Vertretung kommt begrifflich nur gegenüber Dritten in Betracht.[9] Maßgeblich ist der vom Rechtsuchenden erteilte Auftrag.[10] Deshalb setzt das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist.[11] Abzugrenzen ist dabei grds. anhand des Auftrags (Tätigkeit gegenüber Dritten) und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, aus der allerdings der Auftragsinhalt geschlossen werden kann.[12] Fehlt es an der Ausrichtung nach außen gegenüber Dritten und soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung i.S.v. VV 2501 vor.[13]

 

Rz. 11

Die für eine Beratung notwendige Beschaffung von Informationen (z.B. durch Akteneinsicht) ist mit der Beratungsgebühr abgegolten, wenn der Rechtsanwalt nur einen Beratungsauftrag hatte.[14] Die Akteneinsicht mit einem Vertretungsauftrag (Tätigkeit nach außen gegenüber Dritten) löst dagegen die Geschäftsgebühr aus, weil die Akteneinsicht dann zum von der Geschäftsgebühr erfassten Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information gehört.[15]

[8] OLG Düsseldorf AGS 2012, 454; OLG Köln 15.5.2017 – 17 W 201/16, AGS 2018, 34; OLG Düsseldorf MDR 2009, 1420; OLG Nürnberg AGS 2010, 480; LG Düsseldorf 26.7.2018 – 25 T 368/18.
[9] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300.
[11] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300.
[12] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300; OLG Köln 15.5.2017 – 17 W 201/16, AGS 2018, 34; LG Düsseldorf 26.7.2018 – 25 T 368/18.
[13] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300; OLG Düsseldorf AGS 2012, 454; OLG Nürnberg AGS 2010, 480.
[14] Vgl. OLG Köln 15.5.2017 – 17 W 201/16, AGS 2018, 34; N. Schneider, NJW-Spezial 2016, 347; i.Erg. wohl auch OLG Bamberg AGS 2016, 143.

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