Leitsatz (amtlich)

1. Will der Mandant eine Honorarzahlung, die er auf eine ihm vom Rechtsanwalt erteilte Kostennote erbracht hat, mit der Behauptung zurückfordern, er schulde diesem mangels Auftragserteilung keine Vergütung, muss er darlegen und notfalls beweisen, dass die Honorarverbindlichkeit nicht besteht.

2. Ein Zahlungsvorbehalt des Mandanten soll in diesem Fall den Einwand des Rechtsanwalts aus § 814 BGB ausschließen.

3. Zum Zustandekommen eines Anwaltsdienstvertrages ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich.

4. Zu Umfang und Grenzen der Erstberatung und zur Abgrenzung der entsprechenden Gebühr von der Geschäftsgebühr.

5. Es gereicht dem Rechtsanwalt nicht zum "Auflösungsverschulden", wenn er dem Mandanten vertretbar vor einer notariell zu beurkundenden Vermögensumschichtung warnt.

 

Normenkette

BGB §§ 628, 812, 814; RVG-VV a.F. Nr. 2100 (RVG § 34 n.F.)

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 5 O 350/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.6.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 5.387.04 EUR.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die teils auf Bereicherungs-, teils auf Schadensersatzansprüche gestützte Klage i.H.v. insgesamt 5.387,04 EUR (nebst Zinsen) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.4.2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

"1. Die Klägerin hat gegen den beklagten Rechtsanwalt keinen Bereicherungsanspruch. Der Senat teilt die vom LG vertretene Rechtsauffassung, dass vom Zustandekommen eines anwaltlichen Rechtsbesorgungsvertrags i.S.d. §§ 611, 675 BGB, § 3 Abs. 1 BRAO zwischen den Parteien auszugehen ist.

a) Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten grundsätzlich keine zivilrechtlichen Besonderheiten. Er kann (und wird in der Praxis in vielen Fällen, vgl. Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. Rz. 38 Fn. 183) durch eine konkludente Willensübereinstimmung zustande kommen (vgl. BGH NJW 1991, 2084 [2085]; 2004, 3630, 3631), bedarf insbesondere keiner besonderen Form (BGH, a.a.O.). Mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt beruflich Rechtsrat erteilt und deshalb regelmäßig nicht honorarfrei und mangels besonderer Absprache stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tätig wird, ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2008, 130 = FamRZ 2008, 622 m.w.N.; NJW 2000, 1650).

b) Allerdings trifft es zu, dass den Rechtsanwalt im Honorarprozess nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn die Parteien darüber streiten, ob es überhaupt zum Vertragsschluss gekommen ist. Richtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es im Honorarprozess beweisrechtlich zu Lasten des Rechtsanwalts geht, wenn unstreitige oder bewiesene Tatsachen bei Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf die umstrittene Mandatserteilung ambivalent bleiben, so dass ihnen eine unverwechselbare Indizfunktion für den Vertragsabschluss nicht zukommt (vgl. BGH NJW 1991, 2084 [2085]; 2003, 3564, 3565; 2004, 3630, 3631 sub I. 2; OLG Düsseldorf MDR 2008, 414 = OLGR 2008, 335 sub I.1a; Urt. v. 14.11.2006. Az. I-24 U 266/03 [n. v.]).

c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist aber die Auffassung der Klägerin, die vorgenannten Grundsätze seien uneingeschränkt auch im hier vorliegenden Honorarrückzahlungsprozess anzuwenden. Will der Mandant eine Honorarzahlung, die er auf eine ihm vom Rechtsanwalt erteilte Kostennote erbracht hat, mit der Behauptung zurückfordern, er schulde diesem mangels Auftragserteilung keine Vergütung, geht das grundsätzlich nur unter den (nach Darlegungs- und Beweislast) erschwerten Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Altn. BGB. Nicht der beklagte Rechtsanwalt, sondern die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin muss daher darlegen und notfalls beweisen, dass die Honorarverbindlichkeit sachlich nicht besteht (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 812 Rz. 103 m.w.N.; vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2009 - XII ZR 163/07 bei bundesgerichtshof. de; BGH NJW 1999, 2887 sub 2a). Daran ändern im Streitfall weder die Grundsätze etwas, die zur Führung des Negativbeweises entwickelt worden sind, noch der Umstand, dass die Klägerin vor Erfüllung der Kostennote vom 2.9.2004 (Anlage K7, GA 34 f.) mit Schreiben vom 27.9.2004 (Anlage K6, GA 33) erklärt hat, sie wolle "gern den Betrag ... [überweisen], ohne jedoch irgendein Rechtsanerkenntnis damit zu verbinden, das ausdrücklich ausgeschlossen [werde]" (künftig: Zahlungsvorbehalt).

aa) Die Grundsätze, die zur Darlegung und zum Beweis negativer Tatsachen höchstrichterlich entwickelt worden sind (vgl. BGH NJW, a.a.O., sub 2c), belasten den Bereicherungssc...

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