Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.

2. Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.

3. Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenzen aufzuklären.

4. Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO a.F. § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2006; Aktenzeichen 14e O 25/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 27.1.2006 verkündete Urteil und Schlussurteil der Zivilkammer 14e des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - (Az. 14e O 25/04) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7.3.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das am 15.10.2005 verkündete Urkundenvorbehaltsurteil der Zivilkammer 14e des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - (Az. 14e O 25/04) wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 16.320,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2004 zu zahlen. Im Übrigen werden das genannte Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage einschließlich ihrer Erweiterung abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 89 %, der Beklagten zu 11 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

 

Gründe

A. Der klagende Rechtsanwalt nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Die Beklagte hatte am 5.4.2001 Frau Rechtsanwältin B. (künftig: Zedentin), die ihren Beruf mit dem Kläger in Bürogemeinschaft ausübt, beauftragt, ihre rechtlichen Interessen im Trennungs- und Scheidungskonflikt mit ihrem Ehemann (künftig: Ehemann), von dem sie sich Ende September 2000 räumlich getrennt hatte, wahrzunehmen. Die Zedentin vertrat die Beklagte außergerichtlich und gerichtlich im Trennungsunterhaltsverfahren, in der Vermögensauseinandersetzung und im Ehescheidungsverfahren nebst Folgesachen. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29.7.2003 kündigte die Beklagte alle nicht erledigten Mandate, woraufhin die Zedentin ihre Tätigkeiten einstellte. Zu diesem Zeitpunkt hatten die diversen Angelegenheiten folgenden Stand:

Trennungsunterhaltsverfahren (261 F 1141/01 AG Düsseldorf)

In diesem Verfahren, das noch die früheren Rechtsanwälte der Beklagten gegen den Ehemann Mitte März 2001 als Stufenklage anhängig gemacht hatten, verlangte die Beklagte rückständigen Trennungsunterhalt seit Dezember 2000 und ab April 2001 laufenden Trennungsunterhalt, zuletzt i.H.v. monatlich 13.393,06 DM [6.847,76 EUR]; darüber wurde im Termin vom 28.7.2003 abschließend mündlich verhandelt. Zuvor hatte die Zedentin namens der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Trennungsunterhalt zunächst i.H.v. 5.000 EUR monatlich, worüber nach Erörterung am 1.7.2002 befristet bis zum 31.12.2002 ein Vergleich abgeschlossen wurde, dann erneut für die Zeit ab 1.1.2003 i.H.v. 3.500 EUR monatlich geltend gemacht. Ferner hatte die Zedentin namens der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung für das Trennungsunterhaltsverfahren einen Prozesskostenvorschuss i.H.v. 10.460,50 EUR geltend gemacht. Über die beiden letztgenannten Anordnungsanträge ist nicht verhandelt worden. Den endgültigen Streitwert setzte das Gericht durch Beschluss vom 25.6.2004 für das Hauptverfahren auf 75.585,89 EUR (Rückstände: 8.826,94 EUR; lfd. Unterhalt 66.758,95 EUR), für das Trennungsunterhalts-Anordnungsverfahren auf 21.000 EUR fest.

Ehescheidungsverfahren (261 F 1079/01 AG Düsseldorf)

Dieses Verfahren hatte der Ehemann Ende März 2001 anhängig gemacht; es wurde am 20.4.2001 rechtshängig. Der Versorgungsausgleich wurde von Amts wegen eingeleitet. In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hatte die Zedentin namens der Beklagten monatlichen Unterhalt i.H.v. 6.847,76 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung und in der Folgesache Zugewinnausgleich Zahlung i.H.v. 1.127.516,50 EUR geltend gemacht. Termin in der Verbundsache hat erst nach der Mandatsbeendigung stattgefunden. Die Ehe wurde erst durch das am 28.6.2006 verkündete und am 12.9.2006 insgesamt rechtskräftig gewordene Verbundurteil geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, nachdem sich die Eheleute zuvor durch Vergleich im Wesentlichen durch wechselseitigen Verzicht über die übrigen Folgesachen...

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