I. Rat und Auskunft

1. Begriffsbestimmung

 

Rz. 2

Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft erhält der Anwalt eine Gebühr nach VV 2501 in Höhe von 38,50 EUR.

 

Rz. 3

Zur Beantwortung der Frage, was unter einer Beratung i.S.v. VV 2501 zu verstehen ist, kann auf § 34 zurückgegriffen werden. Die Beratung besteht danach in einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder in einer Auskunft. Insoweit kann zu den Voraussetzungen des Gebührentatbestandes auf die Kommentierung zu § 34 verwiesen werden. Insbesondere sind die Begriffe von Rat und Auskunft gleichbedeutend. Auch das Abraten ist eine Ratserteilung i.S.d. Vorschrift.[1]

[1] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 33; Mayer/Kroiß/Pukall, VV 2501 Rn 2.

2. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

 

Rz. 4

Da die VV 2501 ff. für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels[2] im Gegensatz zu den VV 2100 ff. keine besonderen Gebührentatbestände vorsehen, fällt diese Tätigkeit ebenfalls unter VV 2501.[3] Ebenso entsteht die Gebühr VV 2501 für die Beratung über die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt oder für die Beratung über eine Klageerhebung gegen einen Widerspruchsbescheid.[4]

[2] Zur Bewilligung von Beratungshilfe vgl. BGH 25.4.2007 – XII ZB 179/06, NJW-RR 2007, 1439; OLG Düsseldorf 15.12.2005 – II-5 WF 191/05; OLG Düsseldorf 9.9. 2005 – II-5 WF 185/05; OLG Frankfurt 28.4.2005 – 1 W 33/05.
[4] Nach Auffassung des AG Aachen BeckRS 2010, 11079 darf die Bewilligung von Beratungshilfe über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen behördlichen Bescheid nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden.

3. Ergebnis und Gegenstand der Beratung

 

Rz. 5

Unerheblich ist, zu welchem Ergebnis die Beratung führt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsuchende in der Hauptsache oder nur in einem Nebenpunkt beraten wird. Jede Beratung, die sich im Rahmen der Bewilligung bewegt, löst die volle Vergütung nach VV 2501 aus.[5]

[5] Hansens, JurBüro 1986, 170.

4. Einmalige sofortige Auskunft

 

Rz. 6

Erteilt der Rechtsanwalt lediglich eine einmalige sofortige Auskunft, erhält er auch hierfür die Beratungsgebühr VV 2501. Nach § 3 Abs. 2 BerHG kann eine sofortige Auskunft aber auch durch das Amtsgericht (Rechtspfleger) gegeben werden, soweit dem Anliegen des Rechtsuchenden hierdurch entsprochen werden kann. Wird eine solche Auskunft durch das Gericht erteilt, bedarf es keiner Bewilligung von Beratungshilfe mehr. Begibt sich der Rechtsuchende mit einem Anliegen, dem durch eine sofortige Auskunft entsprochen werden kann, direkt zu einem Rechtsanwalt, erscheint es in aller Regel nicht naheliegend, dass das Anliegen derart von besonderer Eilbedürftigkeit ist, dass nach § 6 Abs. 2 BerHG nachträglich Beratungshilfe zu bewilligen wäre.

5. Dauer der Beratung

 

Rz. 7

Auf die Dauer der gewährten Beratung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, wie viele Beratungstermine stattgefunden haben. Solange sich der Rechtsuchende in derselben Angelegenheit beraten lässt, liegt nur eine Beratung vor, so dass die Gebühr nur einmal anfällt.[6]

[6] AG Bayreuth JurBüro 1983, 1844 m. Anm. Mümmler; AG Würzburg JurBüro 1982, 101 und 102 m. Anm. Mümmler; AG Mannheim JurBüro 1984, 1856 m. Anm. Mümmler.

6. Erstberatung

 

Rz. 8

Eine Erstberatung ist im Rahmen der Beratungshilfe nicht vorgesehen (vgl. § 34 Rdn 118). Auch für eine solche Beratung fällt die volle Gebühr VV 2501 an.

II. Gebührenrechtliche Angelegenheit

 

Rz. 9

Problematisch ist die Abgrenzung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn der Anwalt mehrere Personen berät oder eine Person über verschiedene Gegenstände. Diese Probleme stellen sich insbesondere häufig in Asylsachen, wenn mehreren Personen ein gemeinschaftlicher Beratungshilfeschein erteilt worden ist. Ebenso häufig tritt das Problem auf, wenn sich ein Ehegatte wegen der Ehesache und verschiedener anderer Sachen beraten lässt, die in einem späteren Verbundverfahren als Folgesachen anhängig zu machen wären. Aber auch in SGB II-Sachen sind oftmals diese Fragen nicht ganz eindeutig zu beantworten, insbesondere bei einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II) und ihrem handelnden Vertreter (§ 38 SGB II). Obwohl diese Zweifelsfälle häufig im Rahmen der Beratungsgebühr nach VV 2501 diskutiert werden, handelt es sich um allgemeine und gleichgelagerte Probleme der VV 2501 ff., die auch für die Geschäftsgebühr nach VV 2503 und somit auch für die Vergleichs- und die Erledigungsgebühr nach VV 2508 bestehen.

Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten wird auf VV Vor 2.5 Rdn 57 ff. und § 55 Rdn 148 ff. verwiesen.

III. Kein Zusammenhang mit anderer gebührenpflichtiger Tätigkeit (Anm. Abs. 1)

1. Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftsgebühr

 

Rz. 10

Der Rat oder die Auskunft darf nicht in Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit stehen (Anm. Abs. 1 zu VV 2501). Die Abgrenzung der Beratung von der Geschäftsbesorgung und damit die Abgrenzung einer Beratungsgebühr von einer Geschäftsgebühr VV 2503 ist im Einzelfall schwierig. Um eine Beratung handelt es sich dann, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten, mit der Beratung verbunden ist.[7] In der Formulierung in Anm. Abs. 1 zu VV 2503 "für...

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