Lotte Thiel, Dr. iur. Thomas Eder
Rz. 118
Abs. 1 S. 3 letzter Hs. reduziert die übliche Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch um weitere 60 EUR. Die einem Verbraucher in Rechnung zu stellende Erstberatungsgebühr darf daher jeweils 190 EUR nicht überschreiten. Damit ist keine Regel-, sondern eine Höchstgebühr für eine erstmalige anwaltliche Beratung bestimmt. Auch dieser Betrag muss mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 erst einmal erreicht werden. Der Anwalt kann nicht willkürlich immer eine Gebühr bis zur Höhe von 190 EUR in Rechnung stellen.
Rz. 119
Bei der Beratung mehrerer Auftraggeber ist auch hier eine Erhöhung der Kappungsgrenze um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber vorzunehmen. Die bereits für die Erstberatungsgebühr des § 20 BRAGO bzw. VV 2102 a.F. entwickelte Analogie zu VV 1008 gilt auch für die Kappungsgrenze nach Abs. 1 S. 3, zumal VV 2102 a.F. durch Art. 5 KostRModG in Abs. 1 S. 3 überführt wurde.
Rz. 120
Tabellarisch ergibt sich so folgendes Bild:
| Auftraggeber |
Höchstbetrag |
Auftraggeber |
Höchstbetrag |
| 1 |
190 EUR |
5 |
418 EUR |
| 2 |
247 EUR |
6 |
475 EUR |
| 3 |
304 EUR |
7 |
532 EUR |
| 4 |
361 EUR |
ab 8 |
570 EUR |
Rz. 121
Auch hinsichtlich der Kappungsgrenze für die Erstberatung indiziert die Formulierung "höchstens" eine einzelfallbezogene Prüfung der Vergütungshöhe. Nach der systematischen Stellung des Verweises in Abs. 1 S. 3 Hs. 2 wird § 14 Abs. 1 freilich vom Anwendungsbereich des Abs. 1 S. 3, 3. Hs. ausgenommen. Diese Ausklammerung erscheint nicht sachgerecht. Auch für die Bestimmung der Höhe der Erstberatungsgebühr ist der Rechtsanwalt auf die Heranziehung objektivierbarer Kriterien angewiesen. Deshalb muss der Verweis in Abs. 1 S. 3, 2. Hs. auf § 14 Abs. 1 auch insoweit gelten (siehe § 14 Rdn 11). Die Höhe der Erstberatungsgebühr richtet sich somit nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach...