Rz. 36

Maßgeblicher Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren nach VV 2200 ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung.[7] Auf den Wert, zu welchem dem ausländischen Anwalt der Auftrag erteilt worden ist, kommt es nicht an.

 

Beispiel: Dem ausländischen Anwalt wird der Auftrag erteilt, eine Klage in Höhe von 30.000 EUR einzureichen. Bevor der ausländische Mandant das Einvernehmen mit dem inländischen Anwalt herstellen kann, werden 10.000 EUR gezahlt, so dass der Auftrag zum Einvernehmen nur noch wegen einer Klage über 20.000 EUR erteilt wird.

Für die Gebühr nach VV 2200 ist jetzt nur noch der Wert in Höhe von 20.000 EUR maßgebend.

War der Auftrag für das Einvernehmen dagegen bereits erteilt worden, bevor der Gegner die 10.000 EUR gezahlt hatte, bleibt es bei dem Wert von 30.000 EUR. Allerdings fällt dann die volle Gebühr nach VV 2200 nur aus dem Wert von 20.000 EUR an und die halbe Gebühr nach VV 2201 aus den restlichen 10.000 EUR; zu beachten ist dann § 15 Abs. 3 (siehe Rdn 33).

 

Rz. 37

Umgekehrt kommt dagegen eine Erhöhung des Gegenstandswerts auch dem inländischen Anwalt zugute, da sich das Einvernehmen dann auch auf den höheren Wert erstreckt.

 

Beispiel: Der Anwalt stellt das Einvernehmen für eine Abwehr einer Klage in Höhe von 10.000 EUR her. Später wird die Klage um weitere 5.000 EUR erweitert oder eine Widerklage erhoben.

Die Geschäftsgebühr nach VV 2200 bemisst sich nach einer Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 15.000 EUR.

[7] Hansens, BRAGO, § 24a Rn 6.

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